Rechtsprechung / BVerwG / 2. Wehrdienstsenat / 2026
BVerwG Beschluss vom 21.07.2026 – 2 WDB 16.25
2. Wehrdienstsenat · ECLI:DE:BVerwG:2026:210726B2WDB16.25.0
VerwaltungsrechtVolltext
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Leitsatz
Die Einbehaltung von Dienstbezügen oder des Ruhegehalts eines Soldaten erweist sich als unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft, wenn damit die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO unterschritten werden und dem Soldaten damit nicht mehr der volle Umfang des unpfändbaren Teils seines Nettoeinkommens verbleibt.
Tenor§
Der Bescheid des Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 20. März 2025 in der Gestalt seiner Bescheide vom 11. November 2025 und 31. Januar 2026 werden aufgehoben, soweit darin die teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen bzw. des Ruhegehalts des früheren Soldaten angeordnet wird. Im Übrigen wird der Antrag des früheren Soldaten auf gerichtliche Entscheidung abgelehnt.
Tatbestand§
Das Verfahren betrifft eine vorläufige Dienstenthebung, ein vorläufiges Uniformtrageverbot sowie eine teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen und Ruhegehalt.
1. Der frühere Soldat war bis Ende März 2026 Soldat auf Zeit, seit dem 20. Mai ... im Dienstgrad eines Unteroffiziers. Mit seiner Ehefrau hat er 2019 geborene Zwillinge. Den 2003 geborenen Sohn der Ehefrau hat er adoptiert. Der frühere Soldat bezieht seit dem 1. April 2026 unter Berücksichtigung eines angeordneten Einbehalts von 20 v. H. Übergangsgebührnisse in Höhe von 1 301,05 €.
Der frühere Soldat war nach seiner Wiedereinstellung im Jahre ... für eine Verwendung als Feldlagerbetriebsunteroffizier mit der Fachrichtung Wasser vorgesehen. Zu diesem Zweck sollte er zur Fachkraft für Wasserversorgungstechnik ausgebildet werden. Im Rahmen dieser Ausbildung leistete er u. a. bei den Firmen A GmbH (...) und B GmbH (...) zu Ausbildungszwecken Dienst.
2. Nachdem gegen den früheren Soldaten im April 2020 durch den Kommandeur der ... Panzerdivision ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden war, wurde ihm mit Anschuldigungsschrift vom 11. Dezember 2020, präzisiert durch Nachtragsanschuldigungsschrift vom 9. Januar 2025, zur Last gelegt:
"Der Soldat blieb im Rahmen seiner zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung (ZAW) am bzw. im Zeitraum: 24.10.2018, 19. - 30.11.2018, 12.02.2019, 27.02.2019, 01.03.2019, 25. - 29.03.2019, 24. - 26.04.2019, 03.05.2019, 08.05.2019, 14.06.2019, 24.06.2019, 28.06.2019, 12.08.2019, 16.08.2019 und am 30.09.2019 zwar mit Genehmigung seines Ausbildungsbetriebes, jedoch ohne Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten, des Leiters ZAW, seinem Dienst bei den jeweiligen Ausbildungsstätten, der A GmbH in den vorbenannten Zeiträumen vom 24.10.2018 bis einschließlich 08.05.2019 sowie der B GmbH in den vorbenannten Zeiträumen vom 14.06.2019 bis einschließlich 30.09.2019, fern, obwohl er wusste, zumindest aber hätte wissen können und müssen, dass er gemäß ständigem ZAW-Befehl Nr. 4 der Ausbildungseinrichtung ZAW ..., Ziffern 1 - 3, dem Dienst bei den jeweiligen Ausbildungsbetrieben nur mit Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten hätte fernbleiben dürfen."
3. Das Truppendienstgericht Süd hat die Vorwürfe als erwiesen angesehen und den früheren Soldaten mit Urteil vom 18. März 2025 aus dem Dienstverhältnis entfernt. Hiergegen hat der frühere Soldat am 5. Mai 2025 Berufung eingelegt (2 WD 19.25).
4. Mit Bescheid vom 20. März 2025 ordnete der Kommandeur der ... Panzerdivision eine vorläufige Dienstenthebung, ein vorläufiges Uniformtrageverbot und die hälftige Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge des früheren Soldaten an. Zur Begründung nahm er auf das Urteil des Truppendienstgerichts Bezug und führte aus, es sei zu erwarten, dass die dort für ein besonders schweres Dienstvergehen ausgesprochene Maßnahme der Entfernung im Rechtsmittelverfahren Bestand haben werde.
5. Am 25. Mai 2025 beantragte der frühere Soldat, die Nebenentscheidungen aufzuheben; dabei verwies er auf die für ihn und seine Familie damit verbundenen erheblichen finanziellen Auswirkungen. Diesen Antrag wies der Kommandeur der ... Panzerdivision mit Bescheid vom 11. November 2025 zurück. Hiergegen hat der frühere Soldat am 17. November 2025 beim Truppendienstgericht Süd einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Truppendienstgericht hat diesen Antrag im Hinblick auf das in der Hauptsache anhängige Berufungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 22. Januar 2026 entgegengetreten. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hat sich dem mit Schriftsatz vom 28. Januar 2026 angeschlossen.
7. Mit Bescheid vom 31. Januar 2026 hob der Kommandeur der ... Panzerdivision die unter dem 20. März 2025 ausgesprochenen Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung und die hälftige Einbehaltung von Dienstbezügen mit Wirkung vom 1. April 2026 auf. Mit Wirkung ab dem auf die Zustellung der Verfügung folgenden Fälligkeitstag wurde die Einbehaltungsanordnung ferner insoweit aufgehoben, als sie 30 v. H. der Dienstbezüge überschreitet. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass ab dem 1. April 2026 20 v. H. des Ruhegehalts des früheren Soldaten einbehalten werden. Zur Begründung wurde auf weitere zu berücksichtigende Belastungen (Grund- und Hundesteuer) des früheren Soldaten verwiesen.
8. Der frühere Soldat hat mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Februar 2026 mitteilen lassen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufrechterhalten bleibe. Der Bescheid vom 31. Januar 2026 enthalte keine vollständige Abhilfe. Zudem seien weitere Belastungen durch die Pflege eines Zwillingssohnes und seiner Schwiegermutter zu berücksichtigen; mit Blick darauf habe seine Ehefrau ihren Arbeitsvertrag zum 1. Januar 2026 aufgelöst, um die Pflege der Angehörigen gewährleisten zu können.
Zu den Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten des vorliegenden und des Verfahrens - 2 WD 19.25 - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 130 Abs. 5 Satz 3 WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424), über den der Senat wegen des anhängigen Berufungsverfahrens nach § 130 Abs. 5 Satz 4 WDO anstelle des Truppendienstgerichts entscheidet, hat im tenorierten Umfang Erfolg.
1. Antragsgegenstand ist der Bescheid des Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 20. März 2025 in der Gestalt, die er durch dessen Bescheide vom 11. November 2025 und 31. Januar 2026 erhalten hat. Auch der letztgenannte Bescheid ist mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des früheren Soldaten vom 15. Februar 2026 in das laufende Verfahren einbezogen worden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2024 - 2 WDB 2.24 - juris Rn. 22). Dabei ist es unschädlich, dass der frühere Soldat gegen den Bescheid vom 31. Januar 2026 keinen gesonderten vorgerichtlichen Antrag auf Aufhebung nach § 130 Abs. 5 Satz 1 WDO gestellt hat. Einer Nachprüfung der Änderung der ursprünglichen Verfügung in einem vorgerichtlichen Antragsverfahren bedurfte es nach Einbeziehung des Änderungsbescheides in das Antragsverfahren bereits aus Gründen der Prozessökonomie nicht (vgl. zur Klageänderung nach Erlass von Änderungsbescheiden während eines anhängigen Verwaltungsprozesses BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1971 - 4 C 2.68 - NJW 1971, 1147 <1148> und 27. Februar 1970 - 4 C 28.67 - NJW 1970, 1564).
2. Soweit sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung und das vorläufige Uniformtrageverbot richtet, ist er mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil sich diese Nebenentscheidungen erledigt haben. Das vorläufige Uniformtrageverbot ist mit dem Ausscheiden des Soldaten aus dem Dienst gegenstandslos geworden und hat sich damit auf andere Weise zum 31. März 2026 kraft Gesetzes erledigt (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG). Für die vorläufige Dienstenthebung folgt die Erledigung aus ihrer im Bescheid vom 31. Januar 2026 ausgesprochenen Aufhebung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2021 - 2 WDB 3.21 - juris Rn. 6).
Ein - hier ohnehin nicht beantragter - Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag kommt insoweit nicht in Betracht (vgl. zur Rechtslage nach den §§ 126 f. WDO a. F. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2021 - 2 WDB 3.21 - juris Rn. 7).
3. Der gegen die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge und - ab dem 1. April 2026 - des Ruhegehalts gerichtete Antrag ist dagegen zulässig (§ 130 Abs. 5 Satz 3 WDO) und begründet.
a) Der Aufhebungsantrag ist auch für die Vergangenheit statthaft, weil der frühere Soldat eine Rechtswidrigkeit der Einbehaltensanordnung von Anfang an geltend macht. Da die Dienst- bzw. Versorgungsbezüge des früheren Soldaten seit dem 1. April 2025 auch tatsächlich in dem jeweils verfügten Umfang einbehalten worden sind, würde seinem Rechtsschutzbedürfnis durch eine bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einbehaltensanordnungen nicht hinreichend Rechnung getragen. Vielmehr ist für das von ihm weitergehend verfolgte Ziel einer Auszahlung der einbehaltenen Dienst- und Versorgungsbezüge vor dem rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Disziplinarverfahrens eine Aufhebung der Einbehaltensanordnung als Rechtsgrundlage der fortbestehenden Einbehaltung erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2023 - 2 WDB 3.23 - NZWehrr 2023, 343 Rn. 15).
b) Die Anordnungen über die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge und des Ruhegehalts des früheren Soldaten erweisen sich bei der im vorläufigen Verfahren gemäß § 130 Abs. 5 Satz 3 und 4 i. V. m. § 119 Abs. 3 Satz 2 WDO nur möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig.
Unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 WDO kann die Einleitungsbehörde eine Kürzung der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehalts anordnen. Eine entsprechende Anordnung hat formell ordnungsgemäß zu ergehen, muss auf einer wirksamen Einleitungsverfügung beruhen, von einem besonderen, sie rechtfertigenden Grund getragen und nach pflichtgemäßer Ermessensausübung ergangen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2021 - 2 WDB 13.20 - juris Rn. 15 m. w. N.).
aa) Die Einbehaltungsanordnungen sind zwar formell ordnungsgemäß ergangen. Sie beruhen auf den Ermächtigungsgrundlagen des § 130 Abs. 2 WDO und sind in den Bescheiden vom 20. März 2025, 11. November 2025 und 31. Januar 2026 unter Berücksichtigung auch der ergänzenden Ausführungen in der Antragserwiderung der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom 22. Januar 2026 und der Stellungnahme der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft vom 28. Januar 2026 (vgl. §§ 39, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG und zu deren Anwendbarkeit BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2023 - 2 WDB 13.22 - NVwZ 2023, 1591 Rn. 21) ausreichend begründet. Auch an der Rechtswirksamkeit der ihnen zugrunde liegenden Einleitungsverfügung bestehen keine Zweifel.
bb) Der für eine Anordnung nach § 130 Abs. 2 WDO erforderliche besondere Grund liegt ebenfalls vor. Er ist jedenfalls gegeben, wenn - wie hier - bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Höchstmaßnahme zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2023 - 2 WDB 3.23 - NZWehrr 2023, 343 Rn. 23 m. w. N.). Maßgebend für diese Prognose ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der vom Senat zu treffenden gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2025 - 2 WDB 11.23 - NVwZ-RR 2025, 899 Rn. 19 m. w. N.).
(1) Auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse steht zu erwarten, dass die Vorwürfe mit Ausnahme der angeschuldigten Abwesenheit am 24. April 2019 in tatsächlicher Hinsicht bewiesen werden können. Die Tage der Abwesenheit des früheren Soldaten sind hinreichend dokumentiert. Für die Fehltage zwischen dem 24. Oktober 2018 und dem 8. Mai 2019 ergibt sich dies - abgesehen von der besagten Ausnahme - aus den von der Firma A GmbH mit Schreiben vom 2. April 2026 übermittelten Anwesenheitslisten der Firmenniederlassung in ..., die für die besagten Tage mit dem Buchstaben "U" ausweisen, dass sich der frühere Soldat im Urlaub befunden hat. Sie bestätigen insoweit die in der E-Mail der Mitarbeiterin der Firma A GmbH, Frau S., vom 16. Oktober 2019 erteilte Auskunft an die ZAW und widerlegen zugleich den dagegen gerichteten Einwand des früheren Soldaten, die in der Auskunft enthaltenen Angaben seien unzutreffend. Die Abwesenheit des früheren Soldaten an den übrigen zum Gegenstand der Anschuldigung gemachten Tagen wird durch die Tätigkeitsberichte der Firma B GmbH belegt. Die darin enthaltenen Angaben stellt der frühere Soldat nicht in Abrede.
Für diese Abwesenheitstage lagen keine förmlichen Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten vor, die allein den früheren Soldaten von der Dienstleistung entbunden hätten. Die entsprechende Urlaubskartei des früheren Soldaten weist keine entsprechenden Daten auf; der Zeuge Kapitänleutnant C hat hierzu in seiner Vernehmung durch das Truppendienstgericht bekundet, dass Zeiten, die in der Urlaubskarteikarte nicht eingetragen seien, auch nicht genehmigt worden seien. Von dem früheren Soldaten wurden überdies keine Nachweise über entsprechende Urlaubsanträge vorgelegt. Die in den Akten dokumentierten Urlaubsanträge des früheren Soldaten betreffen andere Tage.
Nach summarischer Prüfung ist auch anzunehmen, dass der frühere Soldat dem Dienst wissentlich und willentlich unerlaubt ferngeblieben ist. Einen Teil der Abwesenheiten hat er eingeräumt. Er kannte auch die Umstände, die das Fernbleiben unerlaubt werden ließen. Soweit er im vorgerichtlichen Verfahren bekundet hat, davon ausgegangen zu sein, dass er sich im Praktikum befinde und es ausreiche, wenn er sich im Betrieb abmelde, hat er diese Einlassung gegenüber dem Truppendienstgericht nicht aufrechterhalten. Dort hat er angegeben, für alle relevanten Abwesenheitstage Urlaubsanträge persönlich oder mit Hilfe seiner Ehefrau im Wege elektronischer Nachrichten gestellt zu haben. Dies spricht dafür, dass dem früheren Soldaten das für die Gewährung von Urlaub geregelte Verfahren über eine Genehmigung durch den Disziplinarvorgesetzten kannte. Zudem verfügte der frühere Soldat im Tatzeitraum über eine langjährige dienstliche Erfahrung. Die Einlassung des früheren Soldaten, er habe den "Ständigen Befehl ZAW Nr. 4 Urlaubs- und Freizeitausgleich für Lehrgangsteilnehmer und Lehrgangsteilnehmerinnen" vom 12. Juni 2018 nicht gekannt, dürfte eine Schutzbehauptung sein. Der Zeuge Kapitänleutnant C hat in seiner erstinstanzlichen Vernehmung angegeben, dass dieser Befehl Bestandteil der Einschleusungsprozedur gewesen sei. Entsprechend zu würdigen ist die Aussage des früheren Soldaten, er habe auf seine Urlaubsanträge nie eine Reaktion des die Urlaubsanträge bearbeitenden Geschäftszimmers erhalten und dort auch nie jemanden persönlich oder telefonisch erreicht. Hierzu hat der Zeuge C ausgeführt, dass im Geschäftszimmer "immer jemand da" gewesen sei. Wegen der besonderen Dienstgestaltung einer ZAW-Einheit, deren Lehrgangsteilnehmer für ihre Ausbildung tagsüber bei oft weit entfernten zivilen Betrieben sind, sei es mit zwei Mann besetzt gewesen, um jederzeit erreichbar zu sein. Wegen der Besonderheiten habe eben vor allem bei kurzfristigen Entscheidungen manchmal nur telefoniert werden können. Der Betreffende habe auf jeden Fall eine Rückmeldung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung seines Urlaubsantrags erhalten. Diese Aussage verdeutlicht, dass es an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage für eine von der Befehlslage abweichende und ein etwaiges Vertrauen des früheren Soldaten rechtfertigende Praxis einer stillschweigenden Genehmigung durch eine ausbleibende Rückmeldung fehlt.
(2) Das dem früheren Soldaten zur Last gelegte Verhalten begründet im Fall der Erweislichkeit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Durch ein unerlaubtes Fernbleiben wird die nach § 7 SG bestehende Pflicht zum treuen Dienen verletzt, die auch zur Anwesenheit und gewissenhaften Dienstleistung verpflichtet, wenn eine Genehmigung des Disziplinarvorgesetzten, dem Dienst fernzubleiben, nicht vorliegt. Erst durch sie entfällt die Verpflichtung zum Erscheinen am Dienstort und zur Dienstleistung (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 18 m. w. N.). Weder hat der frühere Soldat das Vorliegen entsprechender Erlaubnisse seines seinerzeitigen Disziplinarvorgesetzten behauptet noch sind sie aktenkundig. Auch der Disziplinarvorgesetzte hat sie ausdrücklich in Abrede gestellt. Die Pflichtverletzung geschah nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen auch schuldhaft, und zwar vorsätzlich.
Nach summarischer Prüfung hat der frühere Soldat gegen die Pflicht zum treuen Dienen auch in ihrer Ausprägung als Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung, hier der Strafgesetze, verstoßen. In mindestens zwei Fällen, und zwar für das Fernbleiben vom 19. bis 30. November 2018 und vom 25. bis 29. März 2019, liegt eine eigenmächtige Abwesenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 WStG vor. Die gegenteilige Ansicht des Truppendienstgerichts, nach der hier weder ein Fernbleiben von der Truppe noch von einer militärischen Dienststelle anzunehmen sei, übersieht, dass der frühere Soldat auch während der ZAW-Maßnahme in den militärischen Dienstbetrieb eingegliedert gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 40; Beschluss vom 19. August 2009 - 2 WD 31.08 - juris Rn. 30 ff.). In der Rechtsprechung der Strafgerichte wird zudem angenommen, dass eine eigenmächtige Abwesenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 WStG sogar durch das Fernbleiben eines Soldaten von einer berufsfördernden Fachausbildung verwirklicht werden kann (vgl. AG Bad Kreuznach, Urteil vom 22. November 1982 - Js 841/82, 4 Ls 107/82 - NZWehrr 1983, 157; s. ferner AG Calw, Urteil vom 11. April 1983 - 3 Ds 233/82 - NZWehrr 1984, 39).
Zudem weist die Anschuldigung auf einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 SG) hin, weil der frühere Soldat den "Ständigen Befehl ZAW Nr. 4 Urlaubs- und Freizeitausgleich für Lehrgangsteilnehmer und Lehrgangsteilnehmerinnen" vom 12. Juni 2018 missachtet hätte.
Mit dem Verhalten wäre ferner ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verbunden, weil ein solches Verhalten unabhängig von anderen Pflichtverstößen die Eignung zur Ansehensminderung innewohnt. Die Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn es Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. Für die Feststellung eines solchen Verstoßes reicht aus, dass das Verhalten des Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 2 WD 3.17 - juris Rn. 50). Dies ist der Fall.
(3) Für das Dienstvergehen wird voraussichtlich die Höchstmaßnahme verhängt werden.
(a) Beim ungenehmigten Fernbleiben von einer Maßnahme der Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung gilt grundsätzlich derselbe Maßstab wie beim unerlaubten Fernbleiben vom aktiven militärischen Dienst (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 40).
Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist in Fällen vorsätzlichem unerlaubten Fernbleibens von der Truppe bei einer kürzeren unerlaubten Abwesenheit grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung und bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht regelmäßig die Höchstmaßnahme. Dabei hat der Senat zur Abgrenzung einer kürzeren von einer längeren Abwesenheit den Zeitraum herangezogen, der durch den jährlich zustehenden Urlaubszeitraum von 30 Tagen nach § 1 Satz 1 SUV i. V. m. § 5 Abs. 1 EUrlV abgedeckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 2 WD 3.21 - juris Rn. 17). Die Höchstmaßnahme ist in solchen Fällen regelmäßig deshalb angezeigt, weil die Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung nicht nur die Einsatzbereitschaft der Truppe berührt, sondern auch die Grundlagen des Dienstverhältnisses erschüttert. Denn ein Soldat, welcher der Truppe unerlaubt fernbleibt, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Die Bundeswehr kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn nicht nur das innere Gefüge der Streitkräfte so gestaltet ist, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen ist, sondern auch ihre Angehörigen im erforderlichen Maße jederzeit präsent und einsatzbereit sind. Der Dienstherr muss sich darauf verlassen können, dass jeder Soldat seinen Pflichten zur Verwirklichung des Verfassungsauftrags der Bundeswehr nachkommt und alles unterlässt, was dessen konkreter Wahrnehmung zuwiderläuft. Dazu gehören insbesondere die Pflichten zur Präsenz und gewissenhaften Dienstleistung (BVerwG, Urteil vom 16. April 2026 - 2 WD 9.25 - juris Rn. 22).
Nach Maßgabe dessen wäre Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen für das unerlaubte Fernbleiben in fünfzehn Fällen an insgesamt 31 Tagen die Höchstmaßnahme. Das gilt umso mehr, als der Senat die Höchstmaßnahme bereits zum Ausgangspunkt in Fällen genommen hat, in denen ein Soldat an sechs einzelnen Tagen dem Dienst vorsätzlich unerlaubt ferngeblieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 2026 - 2 WD 40.25 - juris Rn. 24 m. w. N.). Hinzu tritt, dass der frühere Soldat in mindestens zwei Fällen den Straftatbestand der eigenmächtigen Abwesenheit (§ 15 Abs. 1 WStG) verwirklicht hat.
(b) Auf der zweiten Bemessungsstufe wäre davon voraussichtlich nicht abzuweichen.
(aa) Das Dienstvergehen des früheren Soldaten wiegt voraussichtlich bereits angesichts des damit verbundenen Versagens im Kernbereich seiner Dienstpflichten außerordentlich schwer. Dabei erstreckten sich die Taten über einen Zeitraum von fast einem Jahr und stellen sich in mindestens zwei Fällen als Verwirklichung einer Wehrstraftat dar. Das Gewicht des Dienstvergehens wird wahrscheinlich durch die weitere Verletzung der Gehorsamspflicht erhöht. Erschwerend ist ferner einzustellen, dass das Dienstvergehen erhebliche nachteilige Auswirkungen hatte. So musste die Ausbildung des früheren Soldaten abgebrochen und eine neue Personalplanung für ihn vorgenommen werden, welche die Versetzung auf einen neuen Dienstposten und die Organisation einer dafür erforderlichen neuen Ausbildung umfasste. Nachteilig wirkte sich zudem die spätere vorläufige Dienstenthebung bis zu seinem Dienstzeitende aus. In dieser Zeit stand dem Dienstherrn die Arbeitskraft des früheren Soldaten trotz fortgezahlter Bezüge nicht zur Verfügung. Schließlich wirkt es sich erschwerend aus, dass der frühere Soldat mit seiner Beförderung zum Unteroffizier am 20. Mai ... im Tatzeitraum ab dem 14. Juni 2019 eine Vorgesetztenstellung innehatte. Denn ein Vorgesetzter soll nach § 10 SG in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben. Wer in dieser Stellung wiederholt seine dienstlichen Kernbereichspflichten verletzt, gibt ein besonders schlechtes Vorbild ab.
(bb) Dem stehen derzeit keine mildernden Umstände gegenüber, die geeignet wären, von der Höchstmaßnahme abzuweichen.
Die von dem früheren Soldaten erwähnten familiären Belastungen infolge der Geburt der Zwillinge am 1. Juli 2019, der im Anschluss daran erfolgten Notoperation seiner Ehefrau und deren Überforderung im Zeitraum nach der Geburt sind zwar mildernd in die Betrachtung einzubeziehen. Sie erlangen voraussichtlich aber noch nicht das Gewicht einer seelischen Ausnahmesituation, die als Milderungsgrund in den Umständen zu gewichten wäre. Denn dies setzt voraus, dass die Situation von so außergewöhnlichen Besonderheiten geprägt gewesen ist, dass von einem Soldaten ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann (BVerwG, Urteil vom 22. August 2024 - 2 WD 1.24 - NZWehrr 2025, 331 Rn. 38 m. w. N.). Für den Tatzeitraum bis zum 1. Juli 2019 können sie schon keine Bedeutung erlangen. Soweit sie den Zeitraum ab dem 1. Juli 2019 betreffen, lässt sich nicht im hinreichenden Maße erkennen, dass der frühere Soldat in eine für ihn ausweglose Situation geraten ist. Das Truppendienstgericht hat in seinem Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass für den früheren Soldaten die Möglichkeit bestanden hatte, die Ausbildung abzubrechen, um seiner Ehefrau zur Seite zu stehen. Dies hat der frühere Soldat, worauf das Truppendienstgericht unter Bezugnahme auf das letzte Wort des früheren Soldaten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls hingewiesen hat, auch selbst rückblickend für denkbar erachtet.
An einem Mitverschulden von Vorgesetzten in Form mangelhafter Dienstaufsicht fehlt es. Dieser Milderungsgrund steht einem Soldaten nur zur Seite, wenn er der Dienstaufsicht bedarf, z. B. in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erforderlich macht (BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 2 WD 13.18 - NZWehrr 2019, 159 <164> m. w. N.). Eines solchen Eingreifens bedurfte es hier nicht, weil der frühere Soldat nach derzeitiger Erkenntnislage gewusst hat, dass die Gewährung von Urlaub auch im Rahmen seiner Ausbildung der Genehmigung seines Dienstvorgesetzten zwingend bedurfte. Nach den nachvollziehbaren Bekundungen des Zeugen C vor dem Truppendienstgericht hat es auch keine Versäumnisse innerhalb seiner Dienststelle bei der Bearbeitung von Urlaubsanträgen gegeben, so dass sich auch hieraus keine zu Gunsten des früheren Soldaten zu gewichtenden Fürsorgepflichtverletzungen des Dienstherrn ableiten lassen.
Zwar sind bei der Beurteilung der Persönlichkeit des früheren Soldaten die von ihm nach der Begehung des Dienstvergehens auf seinem neuen Dienstposten nach erfolgreicher Ausbildung als Mechatroniker erbrachten und durch die Sonderbeurteilung gewürdigten dienstlichen Leistungen und seine während seiner Dienstzeit erhaltenen Auszeichnungen zu seinen Gunsten zu gewichten.
Bei einer Gesamtwürdigung erreichen nach bisherigem Erkenntnisstand die für den früheren Soldaten sprechenden Umstände indessen kein ausreichendes Gewicht, um die zusätzlich erschwerenden Umstände auszugleichen und einen Wechsel von der Höchstmaßnahme zu einer niedrigeren Maßnahmeart zu bewirken.
Da danach das Vertrauen in den früheren Soldaten voraussichtlich objektiv zerstört und deswegen die Höchstmaßnahme zu verhängen ist, kann selbst eine Nachbewährung ebenso wenig wie eine - etwaige - überlange Verfahrensdauer keine maßnahmemildernde Wirkung entfalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 2019 - 2 WD 29.18 - NZWehrr 2020, 124 <128> und vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 56).
cc) Die Einbehaltensanordnungen erweisen sich jedoch als ermessensfehlerhaft, weil sie unverhältnismäßig sind.
(1) Die Einleitungsbehörde hat die Höhe des Einbehaltungssatzes nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 DB 30.83 - ZBR 1984, 155 <155>).
Dabei darf sie den Soldaten in seiner Lebenshaltung vertretbar einschränken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1971 - 2 WDB 2.71 - BVerwGE 43, 226 <226>). Die Einbehaltung darf hingegen weder zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen des Soldaten führen (BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1971 - 2 WDB 2.71 - BVerwGE 43, 226 <226 f.>) noch den Unterhalt seiner Familie gefährden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1997 - 2 WDB 3.97 u. a. - BVerwGE 113, 143 <147>) oder dem Soldaten andere schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Nachteile zufügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2025 - 2 WDB 3.25 - juris Rn. 55). Der Soldat darf auch nicht darauf verwiesen werden, während der Zeit seiner vorläufigen Dienstenthebung einer entgeltlichen Tätigkeit nachzugehen. Hat er allerdings Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit, können sie bei der Entscheidung über die Einbehaltung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 1 DB 8.00 - juris Rn. 12).
Bei der Bestimmung der konkreten Höhe des Einbehaltenssatzes kann auf den Rechtsgedanken des zum 1. April 2024 in Kraft getretenen § 38 Abs. 2 Satz 4 BDG in der Fassung vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389) zurückgegriffen werden. Danach muss nunmehr einem Beamten bei einer Einbehaltung von monatlichen Dienst- oder Anwärterbezügen der sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach § 850c Abs. 4 Satz 1 ZPO ergebende unpfändbare Teil der monatlichen Bezüge jeweils belassen werden (siehe auch BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 - 2 VR 15.25 - NVwZ 2026, 665 Rn. 38). Diese Regelung wurde zum Schutz der Beamten eingeführt. Sie soll gewährleisten, dass die Einbehaltung von Dienstbezügen nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Nachteilen für einen Beamten führt und der für den Lebensunterhalt verbleibende Betrag einen hinreichenden Abstand zum Regelbedarf der Grundsicherung wahrt (vgl. BT-Drs. 20/6435 S. 38). Dabei ist der Gesetzgeber bewusst über die zuvor strengere Rechtsprechung (siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1971 - 2 WDB 2.71 - BVerwGE 42, 226 <227>) hinausgegangen, wonach die Pfändungsfreigrenzen bei der Einbehaltung von Dienstbezügen sogar unterschritten werden durften (vgl. BT-Drs. 20/6435 S. 38).
Diese Erwägungen sind auf die Einbehaltung von Dienstbezügen von Soldaten übertragbar. Denn auch das Wehrdienstverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis, aus dem sich eine entsprechende Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt. Das Soldatenrecht wird wie das Beamtenrecht vom Alimentationsgrundsatz beherrscht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1971 - 2 WDB 2.71 - BVerwGE 43, 226 <226>). Eine Schlechterstellung von Soldaten gegenüber Beamten hinsichtlich des Schutzes der an die Nichtpfändbarkeit geknüpften Einbehaltung von Dienstbezügen wäre sachlich nicht gerechtfertigt. An seiner im Beschluss vom 7. Mai 1971 (a. a. O.) geäußerten Gegenauffassung hält der Senat nicht mehr fest.
(2) Ausgehend von diesem Maßstab können die Einbehaltensanordnungen keinen Bestand haben. Die seit dem 1. April 2025 monatlich einbehaltenen Dienstbezüge bzw. Übergangsgebührnisse missachten bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt die nach § 850c Abs. 4 Satz 1 ZPO i. V. m. den Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungen 2024 (BGBl. I Nr. 160 und 165a) und 2025 (BGBl. I Nr. 110) zu beachtenden Pfändungsfreigrenzen. Dabei kann dahinstehen, ob zu den Personen i. S. d. § 850c Abs. 2 ZPO, denen der frühere Soldat auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt, im gesamten Einbehaltenszeitraum neben seinen beiden minderjährigen Kindern auch seine mitverdienende und im selben Haushalt lebende Ehefrau zu zählen ist (dazu BGH, Urteile vom 3. November 2011 - IX ZR 45/11 - MDR 2012, 123 Rn. 8 ff. und - IX ZR 46/11 - juris Rn. 8 ff.; BAG, Urteil vom 28. August 2013 - 10 AZR 323/12 - NJW 2013, 3532 Rn. 13 ff.; siehe auch Nober, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 850c Rn. 17, Stichwort "Mitverdiener", m. w. N.), oder ob seine Ehefrau nach dem Rechtsgedanken des § 850c Abs. 6 ZPO aufgrund ihrer Einkünfte als Unterhaltsberechtigte ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben kann oder muss (zu den diesbezüglichen Erwägungen des Gesetzgebers siehe BT-Drs. 8/693, S. 48 f. zu § 850c Abs. 4 ZPO a. F.).
Denn selbst, wenn nur zwei Unterhaltsberechtigte berücksichtigt würden, würden dem früheren Soldaten nach den jeweils verfügten Einbehaltungen (50 % der jeweiligen Dienstbezüge in den Monaten April 2025 bis einschließlich Februar 2026; 30 % der Dienstbezüge im März 2026 und 20 % des jeweiligen Ruhegehalts ab April 2026) durchweg weniger Nettoeinkünfte verbleiben als die in den o. g. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungen als absolut unpfändbar ausgewiesenen Beträge. Danach müssen dem früheren Soldaten bei einer Unterhaltspflicht für zwei Personen unter Berücksichtigung der Einbehalte in jedem Fall in den Monaten April 2025 bis einschließlich Juni 2025 monatlich 2 369,99 € netto, in den Monaten Juli 2025 bis einschließlich Juni 2026 monatlich 2 469,99 € netto und ab dem Monat Juli 2026 monatlich 2 519,99 € netto verbleiben. Dies ist offenkundig nicht der Fall. Dies folgt schon aus den in den Akten enthaltenen Bezügeabrechnungen für die Monate Januar bis April 2026, die allesamt deutlich niedrigere Nettobeträge ausweisen, und aus denen auf entsprechend niedrige Nettobeträge auch im Zeitraum davor ab April 2025 zu schließen ist.
Damit sind die Einbehaltensanordnungen für den gesamten Einbehaltenszeitraum ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die gegen die Anordnungen über die Einbehaltung gerichtete Kritik des früheren Soldaten nicht mehr an.
4. Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedurfte es nicht. Diese werden von der zur Hauptsache ergehenden Kostenentscheidung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens mit erfasst.