§ 17a Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte
Stand: 16.08.2019
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22Rechtmäßigkeit der Einführung einer Duldungspflicht für Covid-19-Impfungen bei SoldatenZitiert von 93
- BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 5/22Zitiert von 3
- BVerwG, 21.09.2023 – 2 WD 5/23Dienstgradherabsetzung wegen Missachtung zweier Befehle zur Wahrnehmung von Terminen zur COVID-19-SchutzimpfungZitiert von 4
- BVerwG, 03.02.2023 – 2 WNB 2/22Keine Einwilligung bei soldatenrechtlicher Pflicht zur Duldung einer ImpfungZitiert von 1
- BVerwG, 13.03.2025 – 2 WD 17.24Entfernung aus dem Dienstverhältnis; wiederholte Verweigerung von Befehlen zu COVID-19-ImpfungZitiert von 2
- BVerwG, 29.02.2024 – 1 WB 22/23Wiederholte Verweigerung eines Befehls, sich gegen den COVID-19-Erreger impfen zu lassen, kann Dienstausübungsverbot gegen einen Soldaten rechtfertigenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 16.04.2026 – 2 WD 9.25Zitiert von 1
- BVerwG, 26.03.2026 – 1 WRB 1.25Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Befehls zur Vorlage des Impfausweises an den Disziplinarvorgesetzten
- BVerwG, 26.02.2026 – 1 WB 50.25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17a SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/17a#abs-1 (1) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/17a#abs-2 (2) Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie
Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bleibt § 25 Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/17a#abs-3 (3) Einfache ärztliche Maßnahmen wie Blutentnahmen aus Kapillaren oder peripheren Venen und röntgenologische Untersuchungen hat der Soldat zu dulden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/17a#abs-4 (4) Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SG/17a#abs-5 (5) Die Rechte des Patienten nach § 630c Absatz 2 und 4 sowie den §§ 630d und 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für Soldaten entsprechend; § 630c Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch im Disziplinarverfahren anzuwenden. Die §§ 630d und 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten nicht entsprechend, sofern die Absätze 2 und 3 einer entsprechenden Anwendung entgegenstehen.