Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1570
BGBl. 2017 I S. 1570 · 16.907 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung
und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 8. Juni 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesbeamtengesetzes
Dem § 61 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1228) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder
bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht
verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche
Gründe erfordern dies.“
Artikel 2
Änderung des
Beamtenstatusgesetzes
Dem § 34 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni
2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder
bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht
verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche
Gründe erfordern dies.“
Artikel 3
Änderung des
Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der
Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit
der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniform-
teile zu sein.“
2. Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unter-
künfte und Anlagen auch während der Freizeit sein
Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder
gesundheitliche Gründe erfordern dies.“
Artikel 4
Änderung des
Bundeswahlgesetzes
Dem § 10 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993
(BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1062) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht
verhüllen.“
Artikel 5
Änderung der
Bundeswahlordnung
Nach § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 der Bundes-
wahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I
S. 585) geändert worden ist, wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht aus-
weisen kann oder die zur Feststellung der Identität
erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,“.
Artikel 6
Änderung des
Personalausweisgesetzes
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009
(BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „vor-
legen“ die Wörter „und es ihr ermöglichen, ihr
Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzu-
gleichen“ angefügt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2
erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des
§ 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf
Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich er-
möglicht.“
2. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nicht
vorlegt“ durch die Wörter „nicht oder nicht recht-
zeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Licht-
bild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „fünftausend“ durch
das Wort „dreitausend“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017
(BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 47
folgende Angabe eingefügt:
„§ 47a Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich“.
2. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
„§ 47a
Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich
Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen
Passersatz oder seinen Ausweisersatz auf Verlangen
einer zur Identitätsfeststellung befugten Behörde
vorzulegen und es ihr zu ermöglichen, sein Gesicht
mit dem Lichtbild im Dokument abzugleichen. Dies
gilt auch für die Bescheinigung über die Aufenthalts-
gestattung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Asyl-
gesetzes. Ein Ausländer, der im Besitz eines An-
kunftsnachweises im Sinne des § 63a Absatz 1
Satz 1 des Asylgesetzes oder eines der in § 48 Ab-
satz 1 Nummer 2 genannten Dokumente ist, ist ver-
pflichtet, den Ankunftsnachweis oder das Dokument
auf Verlangen einer zur Überprüfung der darin ent-
haltenen Angaben befugten Behörde vorzulegen und
es ihr zu ermöglichen, sein Gesicht mit dem Lichtbild
im Dokument abzugleichen.“
3. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Num-
mer 2a eingefügt:
„2a. entgegen § 47a Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, oder entgegen § 47a Satz 3, ein
dort genanntes Dokument nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit
dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig
ermöglicht,“.
b) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „in den Fällen
der Absätze 1 und 2 Nr. 1“ ein Komma und die
Angabe „2a“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung des
Freizügigkeitsgesetzes/EU
Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
sind verpflichtet, die in Absatz 1 Nummer 3 genann-
ten Dokumente auf Verlangen einer zur Überprüfung
der Identität befugten Behörde vorzulegen und es ihr
zu ermöglichen, das Gesicht mit dem Lichtbild im
Dokument abzugleichen.“
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
oder Nummer 3 ein dort genanntes Dokument
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
2. entgegen § 8 Absatz 1a ein dort genanntes
Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt
oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht
oder nicht rechtzeitig ermöglicht.“
b) In Absatz 4 wird das Wort „zweitausendfünfhun-
dert“ durch das Wort „dreitausend“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Deutschen Richtergesetzes
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das
zuletzt durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 45 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „der
Ausübung“ durch die Wörter „oder Ausübung“ er-
setzt.
2. In § 48 Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die
Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der
Verordnung zur Änderung
arbeitszeitrechtlicher Vorschriften
In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung zur Änderung
arbeitszeitrechtlicher Vorschriften vom 14. September
2012 (BGBl. I S. 2017) wird die Angabe „1. Oktober
2017“ durch die Angabe „1. Januar 2020“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 69k folgende Angabe eingefügt:
„§ 69l Übergangsregelung zu § 55“.
2. Nach § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird folgende
Nummer 1a eingefügt:
„1a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssiche-
rung der Landwirte,“.
3. In § 69k werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1“ die Wörter „, § 8 Absatz 1, § 9
Absatz 1, § 10 Satz 1, die §§ 11, 12 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2, § 13 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 14a
Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.
4. Nach § 69k wird folgender § 69l eingefügt:
„§ 69l
Übergangsregelung zu § 55
§ 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a gilt nicht für
Versorgungsfälle, die am 14. Juni 2017 vorhanden

waren. Für Versorgungsfälle, die nach dem 14. Juni
2017 eintreten, sind Renten nach dem Gesetz über
die Alterssicherung der Landwirte mit der Maßgabe
zu berücksichtigen, dass der Teil der Rente nach
dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
außer Ansatz bleibt, der auf rentenrechtlichen Zeiten
beruht, die bis zum 14. Juni 2017 zurückgelegt wor-
den sind.“
Artikel 12
Änderung des
Bundespolizeibeamtengesetzes
In § 5 Absatz 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes
vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2362) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 3“
durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 29. März
2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 80a folgende Angabe eingefügt:
„§ 80b Übergangsregelung zum Auslandsverwen-
dungszuschlag“.
2. § 56 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erfor-
derlich
1. für Einsätze des Technischen Hilfswerks im Aus-
land nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-Ge-
setzes, wenn zwischen dem Bundesministerium
des Innern und dem Auswärtigen Amt Einverneh-
men besteht,
2. für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen
der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des
Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn zwischen
dem Bundesministerium der Verteidigung und dem
Auswärtigen Amt Einvernehmen besteht, oder
3. für Maßnahmen der Streitkräfte nach Satz 1, die
keine humanitären Hilfsdienste oder Hilfsleistun-
gen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlaments-
beteiligungsgesetzes sind, wenn zwischen dem
Bundesministerium der Verteidigung, dem Bun-
desministerium des Innern und dem Auswärtigen
Amt Einvernehmen besteht.“
3. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundes-
wehrfeuerwehren verwendet werden und deren
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden
beträgt, erhalten für jeden geleisteten Dienst von
mehr als 10 Stunden eine Vergütung, wenn sie
sich zu einer Verlängerung der regelmäßigen wö-
chentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im
Siebentageszeitraum schriftlich oder elektronisch
bereit erklärt haben und die über 48 Stunden
hinausgehende wöchentliche Arbeitszeit nicht
durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Die
Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen Ar-
beitszeit von 54 Stunden im Siebentageszeitraum
1. für einen Dienst von mehr
als 10 Stunden 25 Euro,
2. für einen Dienst von 24 Stunden 50 Euro.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die
Wörter „Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „Ab-
satz 1 Satz 2“ ersetzt.
4. Nach § 80a wird folgender § 80b eingefügt:
„§ 80b
Übergangsregelung
zum Auslandsverwendungszuschlag
Beamten und Soldaten, die am 31. Mai 2017 eine
Vergütung nach § 50a oder Auslandsdienstbezüge
nach § 52 beziehen, werden diese bis zur Beendi-
gung ihrer jeweiligen Verwendung weitergewährt,
soweit dies für die Betroffenen günstiger ist als
die Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags
nach § 56 in der ab dem 1. Juni 2017 geltenden
Fassung.“
5. Anlage I wird wie folgt geändert:
a) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe
„– als der ständige Vertreter des Direktors des
Informationstechnikzentrums Bund –“
wird gestrichen.
bb) Nach der Angabe
„Abteilungsdirektor beim Amt für den Militäri-
schen Abschirmdienst“
wird die Angabe
„Abteilungsdirektor beim Informationstech-
nikzentrum Bund“
eingefügt.
b) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
B 4“ wird die Angabe
„Vizepräsident5
– als der ständige Vertreter eines in Besol-
dungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer
Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –“
durch die Angabe
„Vizepräsident, Vizedirektor5
– als der ständige Vertreter eines in Besol-
dungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer
Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –“
ersetzt.
c) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
B 5“ wird nach der Angabe
„Präsident der Hochschule des Bundes für öf-
fentliche Verwaltung3“
die Angabe
„Präsident der Zentralen Stelle für Informations-
technik im Sicherheitsbereich“
eingefügt.

d) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
B 6“ wird die Angabe „Direktor des Informations-
technikzentrums Bund“ gestrichen.
e) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
B 8“ wird nach der Angabe
„Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung
Bund
– als Mitglied des Direktoriums –“
die Angabe
„Direktor des Informationstechnikzentrums Bund“
eingefügt.
Artikel 14
Weitere Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2019
§ 79 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni
2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 13
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „25 Euro“ durch die
Angabe „25,50 Euro“ ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „50 Euro“ durch die
Angabe „51,00 Euro“ ersetzt.
Artikel 15
Weitere Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes zum 1. Januar 2020
§ 79 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1434), das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 7 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 11 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 11. Ja-
nuar 2017 in Kraft.
(3) Artikel 13 Nummer 5 Buchstabe c tritt mit Wir-
kung vom 1. April 2017 in Kraft.
(4) Die Artikel 10 und 13 Nummer 1, 2 und 4 treten
mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft.
(5) Artikel 13 Nummer 3 und 5 Buchstabe a, b, d
und e tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(6) Artikel 14 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(7) Artikel 15 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 8. Juni 2017
verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1570. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fb45bd44007ae0e4….