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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1570

BGBl. 2017 I S. 1570 · 16.907 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1570 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1570
                                       Gesetz
              zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung
               und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
                                                 Vom 8. Juni 2017

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
              Bundesbeamtengesetzes

   Dem § 61 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1228) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder
bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht
verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche
Gründe erfordern dies.“

                       Artikel 2

                   Änderung des
               Beamtenstatusgesetzes

  Dem § 34 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni
2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder
bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht
verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche
Gründe erfordern dies.“

                       Artikel 3

                   Änderung des
                  Soldatengesetzes

   Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der
  Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit
  der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniform-
  teile zu sein.“

2. Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
  „Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unter-
  künfte und Anlagen auch während der Freizeit sein
  Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder
  gesundheitliche Gründe erfordern dies.“

                       Artikel 4
                   Änderung des
                Bundeswahlgesetzes
  Dem § 10 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993
(BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1062) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht
verhüllen.“

                       Artikel 5
                    Änderung der
                 Bundeswahlordnung
   Nach § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 der Bundes-
wahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I
S. 585) geändert worden ist, wird folgende Nummer 1a
eingefügt:

„1a. sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht aus-
     weisen kann oder die zur Feststellung der Identität
     erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,“.

                       Artikel 6
                   Änderung des
              Personalausweisgesetzes
  Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009
(BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „vor-
      legen“ die Wörter „und es ihr ermöglichen, ihr
      Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzu-
      gleichen“ angefügt.
   b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2
      erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des
      § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf
      Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich er-
      möglicht.“

2. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nicht
      vorlegt“ durch die Wörter „nicht oder nicht recht-
      zeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Licht-
      bild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 3 wird das Wort „fünftausend“ durch
      das Wort „dreitausend“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 1571 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1571
                        Artikel 7
                     Änderung des
                  Aufenthaltsgesetzes
   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017
(BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 47
   folgende Angabe eingefügt:
  „§ 47a     Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich“.

2. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

                           „§ 47a

           Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich

     Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen
  Passersatz oder seinen Ausweisersatz auf Verlangen
  einer zur Identitätsfeststellung befugten Behörde
  vorzulegen und es ihr zu ermöglichen, sein Gesicht
  mit dem Lichtbild im Dokument abzugleichen. Dies

  gilt auch für die Bescheinigung über die Aufenthalts-

  gestattung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Asyl-

  gesetzes. Ein Ausländer, der im Besitz eines An-
  kunftsnachweises im Sinne des § 63a Absatz 1
  Satz 1 des Asylgesetzes oder eines der in § 48 Ab-
  satz 1 Nummer 2 genannten Dokumente ist, ist ver-
  pflichtet, den Ankunftsnachweis oder das Dokument
  auf Verlangen einer zur Überprüfung der darin ent-
  haltenen Angaben befugten Behörde vorzulegen und
  es ihr zu ermöglichen, sein Gesicht mit dem Lichtbild
  im Dokument abzugleichen.“

3. § 98 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Num-
     mer 2a eingefügt:
     „2a. entgegen § 47a Satz 1, auch in Verbindung
          mit Satz 2, oder entgegen § 47a Satz 3, ein
          dort genanntes Dokument nicht oder nicht
          rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit
          dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig
          ermöglicht,“.
  b) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „in den Fällen
     der Absätze 1 und 2 Nr. 1“ ein Komma und die
     Angabe „2a“ eingefügt.

                        Artikel 8
                     Änderung des
               Freizügigkeitsgesetzes/EU

  Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:

     „(1a) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
  sind verpflichtet, die in Absatz 1 Nummer 3 genann-
  ten Dokumente auf Verlangen einer zur Überprüfung
  der Identität befugten Behörde vorzulegen und es ihr
  zu ermöglichen, das Gesicht mit dem Lichtbild im
  Dokument abzugleichen.“
2. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Ordnungswidrig handelt, wer
     1. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
        oder Nummer 3 ein dort genanntes Dokument
        nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
     2. entgegen § 8 Absatz 1a ein dort genanntes
        Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt
        oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht
        oder nicht rechtzeitig ermöglicht.“
  b) In Absatz 4 wird das Wort „zweitausendfünfhun-
     dert“ durch das Wort „dreitausend“ ersetzt.

                       Artikel 9

                   Änderung des

             Deutschen Richtergesetzes

   Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das
zuletzt durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In § 45 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „der

   Ausübung“ durch die Wörter „oder Ausübung“ er-

   setzt.

2. In § 48 Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die
   Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

                      Artikel 10
                    Änderung der
             Verordnung zur Änderung
         arbeitszeitrechtlicher Vorschriften

   In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung zur Änderung
arbeitszeitrechtlicher Vorschriften vom 14. September
2012 (BGBl. I S. 2017) wird die Angabe „1. Oktober
2017“ durch die Angabe „1. Januar 2020“ ersetzt.

                      Artikel 11
                 Änderung des
           Beamtenversorgungsgesetzes
   Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 69k folgende Angabe eingefügt:
  „§ 69l Übergangsregelung zu § 55“.

2. Nach § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird folgende
   Nummer 1a eingefügt:

  „1a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssiche-
       rung der Landwirte,“.

3. In § 69k werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1
   Satz 2 Nummer 1“ die Wörter „, § 8 Absatz 1, § 9
   Absatz 1, § 10 Satz 1, die §§ 11, 12 Absatz 1 Satz 1
   und Absatz 2, § 13 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 14a
   Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.

4. Nach § 69k wird folgender § 69l eingefügt:
                          „§ 69l
               Übergangsregelung zu § 55
    § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a gilt nicht für
  Versorgungsfälle, die am 14. Juni 2017 vorhanden
BGBl. 2017, Seite 1572 — Originalseite als Abbildung
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  waren. Für Versorgungsfälle, die nach dem 14. Juni
  2017 eintreten, sind Renten nach dem Gesetz über
  die Alterssicherung der Landwirte mit der Maßgabe
  zu berücksichtigen, dass der Teil der Rente nach
  dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
  außer Ansatz bleibt, der auf rentenrechtlichen Zeiten
  beruht, die bis zum 14. Juni 2017 zurückgelegt wor-
  den sind.“

                       Artikel 12
                   Änderung des
            Bundespolizeibeamtengesetzes
   In § 5 Absatz 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes
vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I

S. 2362) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 3“

durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

                       Artikel 13

                    Änderung des
              Bundesbesoldungsgesetzes
   Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 29. März
2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 80a folgende Angabe eingefügt:

  „§ 80b Übergangsregelung zum Auslandsverwen-
         dungszuschlag“.

2. § 56 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erfor-

  derlich

  1. für Einsätze des Technischen Hilfswerks im Aus-

     land nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-Ge-
     setzes, wenn zwischen dem Bundesministerium
     des Innern und dem Auswärtigen Amt Einverneh-
     men besteht,
  2. für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen
     der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des
     Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn zwischen
     dem Bundesministerium der Verteidigung und dem
     Auswärtigen Amt Einvernehmen besteht, oder

  3. für Maßnahmen der Streitkräfte nach Satz 1, die

     keine humanitären Hilfsdienste oder Hilfsleistun-

     gen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlaments-
     beteiligungsgesetzes sind, wenn zwischen dem
     Bundesministerium der Verteidigung, dem Bun-
     desministerium des Innern und dem Auswärtigen

     Amt Einvernehmen besteht.“
3. § 79 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundes-
       wehrfeuerwehren verwendet werden und deren
       regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden
       beträgt, erhalten für jeden geleisteten Dienst von
       mehr als 10 Stunden eine Vergütung, wenn sie

       sich zu einer Verlängerung der regelmäßigen wö-
       chentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im
       Siebentageszeitraum schriftlich oder elektronisch
       bereit erklärt haben und die über 48 Stunden

     hinausgehende wöchentliche Arbeitszeit nicht
     durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Die
     Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen Ar-
     beitszeit von 54 Stunden im Siebentageszeitraum
     1. für einen Dienst von mehr
        als 10 Stunden                         25 Euro,

     2. für einen Dienst von 24 Stunden       50 Euro.“
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
  c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die
     Wörter „Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „Ab-
     satz 1 Satz 2“ ersetzt.
4. Nach § 80a wird folgender § 80b eingefügt:
                          „§ 80b

                 Übergangsregelung

          zum Auslandsverwendungszuschlag

     Beamten und Soldaten, die am 31. Mai 2017 eine
  Vergütung nach § 50a oder Auslandsdienstbezüge
  nach § 52 beziehen, werden diese bis zur Beendi-
  gung ihrer jeweiligen Verwendung weitergewährt,
  soweit dies für die Betroffenen günstiger ist als
  die Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags
  nach § 56 in der ab dem 1. Juni 2017 geltenden
  Fassung.“
5. Anlage I wird wie folgt geändert:

  a) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
     wird wie folgt geändert:

     aa) Die Angabe

         „– als der ständige Vertreter des Direktors des
         Informationstechnikzentrums Bund –“

         wird gestrichen.

     bb) Nach der Angabe

         „Abteilungsdirektor beim Amt für den Militäri-

         schen Abschirmdienst“

         wird die Angabe
         „Abteilungsdirektor beim Informationstech-
         nikzentrum Bund“
         eingefügt.
  b) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
     B 4“ wird die Angabe

     „Vizepräsident5
       – als der ständige Vertreter eines in Besol-

         dungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer

         Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –“

     durch die Angabe
     „Vizepräsident, Vizedirektor5

       – als der ständige Vertreter eines in Besol-
         dungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer
         Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –“
     ersetzt.
  c) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
     B 5“ wird nach der Angabe
     „Präsident der Hochschule des Bundes für öf-
     fentliche Verwaltung3“

     die Angabe

     „Präsident der Zentralen Stelle für Informations-
     technik im Sicherheitsbereich“
     eingefügt.
BGBl. 2017, Seite 1573 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1573
  d) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
     B 6“ wird die Angabe „Direktor des Informations-

     technikzentrums Bund“ gestrichen.

  e) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
     B 8“ wird nach der Angabe

     „Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung
     Bund
       – als Mitglied des Direktoriums –“
     die Angabe
     „Direktor des Informationstechnikzentrums Bund“
     eingefügt.

                     Artikel 14

            Weitere Änderung des

  Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2019
   § 79 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni
2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 13
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Nummer 1 wird die Angabe „25 Euro“ durch die
   Angabe „25,50 Euro“ ersetzt.

2. In Nummer 2 wird die Angabe „50 Euro“ durch die
   Angabe „51,00 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 15

             Weitere Änderung des

  Bundesbesoldungsgesetzes zum 1. Januar 2020

   § 79 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1434), das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 16
                      Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 7 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 11 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 11. Ja-

nuar 2017 in Kraft.

  (3) Artikel 13 Nummer 5 Buchstabe c tritt mit Wir-
kung vom 1. April 2017 in Kraft.
  (4) Die Artikel 10 und 13 Nummer 1, 2 und 4 treten
mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft.

  (5) Artikel 13 Nummer 3 und 5 Buchstabe a, b, d
und e tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

   (6) Artikel 14 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

   (7) Artikel 15 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu

                              Berlin, den 8. Juni 2017
verkünden.
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                  Der Bundesminister des Innern
                                       Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1570. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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