Rechtsprechung / BVerwG / 2. Wehrdienstsenat / 2026
BVerwG Beschluss vom 04.08.2026 – 2 WD 7.26
2. Wehrdienstsenat · ECLI:DE:BVerwG:2026:040826B2WD7.26.0
StrafrechtVolltext
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Tenor§
Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 16. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
Der frühere Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen.
Tatbestand§
Das Disziplinarverfahren betrifft den Vorwurf der Vergewaltigung.
1. Der frühere Soldat war Soldat auf Zeit. Er erlangte zuletzt den Dienstgrad eines Hauptfeldwebels und versah seinen Dienst als Nachrichtenauswerter im ... Er wurde letztmalig im Jahr 2020 dienstlich beurteilt und mit 6,56 Punkten im Durchschnittswert der Leistungen bewertet. Er schied im September 2021 aus dem aktiven Dienst aus und studiert derzeit Bautechnik. Bis September 2026 bezieht er gekürzte Übergangsgebührnisse.
2. Das Amtsgericht ... verurteilte den früheren Soldaten im sachgleichen Strafverfahren am 19. Juli 2022 rechtskräftig wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung. Er habe am 19. August 2018 mit der Zeugin ... und weiteren Personen auf dem Gelände des ...-Wohnheims in ... gefeiert. Die Zeugin ... habe sehr viel Alkohol zu sich genommen. Sie sei deswegen nicht mehr in der Lage gewesen zu gehen, habe nur noch lallend reden können und erbrochen. Gegen 23:00 Uhr sei sie in ihrem Zimmer eingeschlafen. Der frühere Soldat habe in Kenntnis dessen gegen 01:00 Uhr das Zimmer der Zeugin betreten, sein erigiertes Glied in den Mund der Schlafenden eingeführt und es bis zum Samenerguss manipuliert. Davon sei die Zeugin erwacht. Er habe dann das Zimmer verlassen.
3. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren hat das Truppendienstgericht Nord dem früheren Soldaten das Ruhegehalt aberkannt. Dabei hat es die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu Grunde gelegt. Ein Anlass, sich von ihnen zu lösen, bestehe nicht. Der frühere Soldat habe die Tat gestanden. Die strafgerichtlichen Feststellungen seien trotz des inhaltsleeren Geständnisses nicht unzureichend gewesen. Denn das Strafgericht habe seine Überzeugung von der Täterschaft auch auf das DNA-Gutachten des Landeskriminalamts ... gestützt. Danach sei die Spermaspur im Gesicht der Geschädigten zweifelsfrei dem früheren Soldaten zuzuordnen. Auch die Aussage der Ehefrau des früheren Soldaten, dass sie in der fraglichen Nacht vor dessen Wohnung auf ihn gewartet und dass er um Mitternacht dort angekommen sei, führe zu keiner anderen Bewertung. Die Zeugin habe ein persönliches und wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Sie habe nicht stimmig erklären können, warum sie sich an die exakten Ankunftszeiten am Bahnhof und an der Wohnung so genau erinnern könne, obwohl sie erst ein halbes oder anderthalb Jahre später von dem Vorwurf erfahren habe.
Der frühere Soldat habe seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht in schwerwiegender Weise verletzt. Bei sexuellen Übergriffen mit strafrechtlicher Relevanz bilde grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Es könne offenbleiben, ob bei einer Vergewaltigung bereits auf der ersten Stufe die Höchstmaßnahme anzusetzen sei. Denn im vorliegenden Fall sei spätestens auf der zweiten Stufe zur Höchstmaßnahme überzugehen. Der frühere Soldat habe bewusst eine Frau vergewaltigt, die nicht in der Lage gewesen sei, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Er habe dadurch ihre Würde missachtet und sie durch den aufgezwungenen Oralverkehr gedemütigt. Die Geschädigte leide noch zwei Jahre später an Ängsten und Schlafstörungen und bedürfe wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung. Dass der frühere Soldat alkoholbedingt enthemmt gewesen sei, könne nicht mildernd berücksichtigt werden. Das Dienstvergehen werfe durchgreifende Zweifel an seiner Integrität und seiner Zuverlässigkeit im Umgang mit Alkohol und im Umgang mit ihm unterstellten Soldatinnen auf.
4. Die fristgerecht eingereichte und begründete Berufung wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass der frühere Soldat die Tat nicht begangen habe. Er habe zwar zuvor mit der Zeugin ... auf der Dachterrasse des Wohnheims gefeiert und viel getrunken. Sie seien gemeinsam auf ihr Zimmer gegangen und dort intim geworden. Er sei aber gegen Mitternacht nach Hause zurückgekehrt, was durch das Zeugnis seiner Ehefrau belegt werde. Er habe die Tat beim Amtsgericht nur gestanden, weil der Strafrichter ihm den Deal angeboten und ihm keine andere Wahl gelassen habe. Es handle sich um ein inhaltsleeres Formalgeständnis. Es bestehe daher Anlass, sich von den strafgerichtlichen Feststellungen zu lösen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23. Juni 2026 auf die Möglichkeit der Zurückweisung einer offensichtlich unbegründeten Berufung hingewiesen. Der frühere Soldat hat dem mit Schreiben vom 21. Juli 2026 widersprochen und sein Vorbringen aus der Berufungsschrift wiederholt und vertieft. Das DNA-Gutachten des Landeskriminalamts erbringe keinen schlagenden Beweis für die Täterschaft des früheren Soldaten. Er habe eingeräumt, dass es eine einvernehmliche intime Beziehung vor Mitternacht gegeben habe. Die Aussage seiner Ehefrau beweise, dass er zur Tatzeit um 01:00 Uhr nicht am Tatort gewesen sei.
6. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Person des früheren Soldaten, zum Ablauf des Disziplinarverfahrens, zur Anschuldigung und zu den Gründen der angegriffenen Entscheidung wird auf das Urteil des Truppendienstgerichts verwiesen. Hinsichtlich der sonstigen Details des wehrdienstgerichtlichen Verfahrens wird auf das Protokoll des erstinstanzlichen Verfahrens und die Gerichtsakte Bezug genommen. Ergänzend wird auf das Strafurteil des Amtsgerichts ..., dessen Protokoll der mündlichen Verhandlung, die richterliche Vernehmung der Zeugin ... durch das Amtsgericht ... vom 11. August 2021 und das Behördengutachten des Landeskriminalamts vom 2. September 2020 verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1. Nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 WDO kann das Bundesverwaltungsgericht eine zulässige Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für offensichtlich unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Vorschrift wurde eingeführt, um das Berufungsgericht zu entlasten, das gerichtliche Verfahren zu beschleunigen und der Motivation zu begegnen, gerichtliche Disziplinarverfahren aus finanziellen Gründen hinauszuzögern (BT-Drs. 20/12197 S. 108). Die Zurückweisung setzt neben der vorherigen Anhörung der Beteiligten (§ 123 Abs. 2 WDO) voraus, dass die Berufung nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Anders als im Straf- und Zivilprozessrecht (§ 313 Abs. 2 StPO und § 552 Abs. 1 ZPO) steht die Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung - wie die Formulierung "kann" zeigt - im prozessualen Ermessen des Gerichts. Die Entscheidung ergeht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 WDO in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 2 WD 36.25 - NVwZ 2026, 512 Rn. 12 f.).
Die Zurückweisungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere haben die Beteiligten - wie im Tatbestand ausgeführt - Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich (2.). Ferner ist die Berufung offensichtlich unbegründet, da für den Senat kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem Rechtsmittelbegehren zum Erfolg verhelfen könnte (3). Schließlich entspricht es pflichtgemäßem Ermessen, im Beschlusswege zu entscheiden, weil dies dem Beschleunigungszweck der Regelung Rechnung trägt.
2. Die Durchführung einer Berufungshauptverhandlung ist entbehrlich. Die tatsächlichen Feststellungen des Truppendienstgerichts sind weder lückenhaft noch in sich widersprüchlich. Sie beruhen größtenteils auf den strafgerichtlichen Feststellungen des Amtsgerichts ... vom 19. Juli 2022, die für das Disziplinarverfahren nach § 87 Abs. 1 Satz 1 WDO grundsätzlich bindend sind. Danach hat der frühere Soldat am 20. August 2018 gegen 01:00 Uhr mit der aufgrund hohen Alkoholkonsums fest schlafenden Zeugin ... vorsätzlich gegen deren erkennbaren Willen Oralverkehr durchgeführt.
a) Entgegen dem Vorbringen in der Berufungsschrift liegen keine ausreichenden Gründe dafür vor, sich nach § 87 Abs. 1 Satz 2 WDO von diesen tatsächlichen Feststellungen zu lösen. Ein Lösungsbeschluss ist als Ausnahme von der normierten Prozessregel der Bindung an rechtskräftige strafgerichtliche Feststellungen nur unter engen Voraussetzungen zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2021 - 2 WD 14.20 - juris Rn. 19 m. w. N.). Die Ausnahmevoraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen nur vor, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts bestehen, insbesondere wenn sie in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig sind, im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen vergleichbar gewichtigen Gründen offenkundig unzureichend sind. Letzteres ist der Fall, wenn sie entscheidungserheblich unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind oder wenn entscheidungserhebliche neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht noch nicht zur Verfügung standen, oder wenn die im Strafurteil vorgenommene Beweiswürdigung ausweislich der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar ist. Die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen können ferner dann offenkundig unzureichend sein, wenn dem Strafurteil ein "Deal" zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung zugrunde liegt, der den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Januar 2014 - 2 WD 31.12 - NZWehrr 2015, 31 <32> und vom 13. Februar 2025 - 2 WD 16.24 - BVerwGE 184, 397 Rn. 17 m. w. N.).
b) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Soweit der frühere Soldat sich darauf beruft, dass ihm der Strafrichter keine andere Wahl gelassen habe, als im Rahmen einer Verständigung ein Geständnis abzulegen, fehlen dafür jedwede Anhaltspunkte. Der frühere Soldat hat die konkreten Äußerungen des Vorsitzenden nur bruchstückhaft geschildert und nicht glaubhaft gemacht. Ob er von dem Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung mit den Worten "so nicht" daran erinnert worden ist, dass er nach der vorangegangenen Verständigung versprochen hatte, ein Geständnis abzulegen, kann offenbleiben. Dies ist im Protokoll der strafgerichtlichen Verhandlung nicht zu finden und daher nicht erwiesen. Selbst wenn die Äußerung gefallen wäre, ist nicht zu erkennen, dass er dadurch in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt wurde. Denn er durfte daran erinnert werden, dass er im Rahmen der Verständigung ein Geständnis zugesagt hatte. Außerdem hatte er bei seiner Vernehmung einen Strafverteidiger an seiner Seite, der ihn während des Prozesses über seine Rechte informierte.
Eine Zwangslage liegt - entgegen dem Vorbringen des früheren Soldaten - nicht allein darin, dass er nur mit einem Geständnis eine mildere Strafe erreichen konnte und ansonsten das Risiko einer höheren Strafe eingegangen wäre. Denn dieser innere Konflikt ist in § 257c Abs. 2 Satz 2 StPO angelegt. Danach soll Bestandteil jeder Verständigung ein Geständnis sein. Nur wer die Strafverfolgung durch ein Geständnis erleichtert, soll in den Genuss der Vorteile einer Verständigung gelangen. Daher wird ein ausgehandeltes Geständnis nach § 46 StGB als strafmildernder Umstand gewertet (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97 - BGHSt 43, 195 <209 f.>; Fischer/Lutz, in: Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 46 Rn. 50b). Dieser Strafmilderungsgrund fehlt beim Bestreiten der Tat. Der frühere Soldat war insoweit nicht anders als jeder andere Angeklagte vor die Wahl gestellt, ob er die Vorteile einer Verständigung nutzen oder ungenutzt lassen wollte. Die Freiwilligkeit des Geständnisses wird allein dadurch nicht berührt.
c) Ferner hat das Amtsgericht seine tatsächlichen Feststellungen nicht allein auf ein inhaltsleeres Formalgeständnis gestützt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2014 - 2 WD 31.12 - NZWehrr 2015, 31 <32>). Von einem inhaltsleeren Formalgeständnis ist die Rede, wenn die selbstbelastende Einlassung nicht wenigstens so konkret ist, dass geprüft werden kann, ob sie derart im Einklang mit der Aktenlage steht, dass sich hiernach keine weitergehende Sachaufklärung aufdrängt (BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04 - BGHSt 50, 40 <49>). Dies kann vorliegen, wenn ein Angeklagter eine Vielzahl von Vorwürfen oder komplexe Vorgänge nur mit einem Satz formelhaft einräumt, ohne den Tathergang zu erläutern und plausibel zu machen. Hier geht es jedoch nur um einen sehr überschaubaren Geschehensablauf. Der frühere Soldat hat nach dem Protokoll des Amtsgerichts nicht nur einsilbig dem Geständnis seines Anwalts zugestimmt, sondern auf Nachfrage dezidiert erklärt, er räume die Tat so ein. Auf Nachfrage der Nebenklägervertreterin gab er an, er könne "das" (sein Verhalten) nicht wirklich erklären. Außerdem hat er einige Angaben zum Ablauf des Abends gemacht und sich wegen der Details auf Erinnerungslücken berufen. Er habe eine sechsmonatige stationäre und eine einjährige ambulante psychologische Behandlung durchgeführt. In seinem letzten Wort führte er aus, dass es ihm unglaublich leidtue, was sich da abgespielt habe. Auch wenn die Aussage des früheren Soldaten detailarm war, hat er dem Gericht damit durchgehend einen geständigen, einsichtigen und reuigen Eindruck vermittelt.
Das Amtsgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft auch nicht ausschließlich auf das Geständnis des früheren Soldaten gestützt, sondern es mit der Aktenlage abgeglichen. Es hat das DNA-Gutachten des Landeskriminalamts und den Blutalkoholtest der Geschädigten ... verwertet, die für die Richtigkeit der Anklage und des Geständnisses sprechen. Insbesondere erbringt das DNA-Gutachten einen naturwissenschaftlichen Beweis der Täterschaft des früheren Soldaten. Denn die Polizei hat wenige Stunden nach dem Geschehen im Rahmen der Spurensicherung Abstriche sowohl am Mund der Geschädigten als auch von einer Wolldecke in ihrem Bett genommen, auf die sie das Ejakulat des Täters ausgespuckt hatte. In beiden Abstrichen war die DNA des früheren Soldaten zu finden, so dass nur er als Täter in Betracht kommt.
d) Die Durchführung einer Berufungshauptverhandlung lässt keine entscheidungserheblichen neuen Erkenntnisse tatsächlicher Art erwarten. Soweit der frühere Soldat in der Berufung angibt, es habe zwischen ihm und der Zeugin ... zuvor einen einvernehmlichen intimen Kontakt gegeben, handelt es sich um eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Die Zeugin hat bei ihrer richterlichen Vernehmung übereinstimmend mit der Aussage des früheren Soldaten angegeben, dass sie ihn an dem fraglichen Abend erstmals gesehen habe. Übereinstimmend mit den polizeilich vernommenen anderen Partygästen hat sie erklärt, dass sie während der Feier nicht in seiner Nähe gesessen sei, dass sie zu viel getrunken habe und deswegen mit Hilfe anderer in ihr Bett habe gebracht werden müssen, um ihren Rausch auszuschlafen. An vorausgegangene intime Kontakte habe sie keine Erinnerung. Sie sei erst bei dem ihr aufgezwungenen Oralverkehr wieder aufgewacht. Danach spricht nichts für einen vorausgegangenen einvernehmlichen intimen Kontakt. Außerdem stammt das nach dem erzwungenen Oralverkehr ausgespuckte Ejakulat vom früheren Soldaten.
e) Soweit sich die Berufung darauf stützt, dass der frühere Soldat nach der Aussage seiner Ehefrau zur Tatzeit ein Alibi gehabt habe, bedarf es keiner erneuten Vernehmung dieser Zeugin. Nach § 127 Satz 2 WDO kann die wiederholte Vernehmung einer bereits vom Truppendienstgericht vernommenen Zeugin unterbleiben, wenn sie zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Die Berufung legt nicht dar, dass die Zeugin etwas inhaltlich Neues vortragen könnte und befasst sich auch nicht mit den Einwendungen des Truppendienstgerichts gegen die Richtigkeit ihrer Aussage. Es liegt auf der Hand, dass die dezidierte Aussage der Ehefrau des früheren Soldaten, dass ihr späterer Ehemann in der Tatnacht um Mitternacht nach Hause gekommen sei, durchgreifenden Zweifeln unterliegt. Denn die Erinnerung an exakte Uhrzeiten verblasst naturgemäß mit zunehmendem Zeitablauf. Da die Zeugin nach eigenen Angaben erst ein oder zwei Jahre später von dem Vorwurf gegen den früheren Soldaten erfahren hat, ist kein Grund ersichtlich, weswegen sie sich die exakte Uhrzeit des Wiedersehens eingeprägt haben sollte. Ein Irrtum über den Zeitpunkt des Wiedersehens mit dem früheren Soldaten ist vielmehr naheliegend. Dass die Zeugin nach eigenen Angaben an diesem Tag im Krankenhaus Medikamente bekommen hatte, spricht ebenfalls für eine Beeinträchtigung ihres Erinnerungsvermögens. Jedenfalls vermag ihre Aussage den mit dem DNA-Gutachten erbrachten Nachweis der Täterschaft des früheren Soldaten nicht zu erschüttern.
3. Die Berufung ist auch in rechtlicher Hinsicht offensichtlich unbegründet. Umstände, die das begehrte Abweichen von der Höchstmaßnahme möglich erscheinen lassen, liegen nicht vor.
a) Das Truppendienstgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der frühere Soldat durch sein Verhalten vorsätzlich gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 3 SG) verstoßen hat. Außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen hat sich der Soldat so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Eine ernsthafte Beeinträchtigung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine Straftat im mittleren Bereich mit einer Höchststrafe von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verwirklicht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - NVwZ-RR 2020, 983 Rn. 19 m. w. N.). Dies folgt hier schon daraus, dass der frühere Soldat den Grundtatbestand des sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Denn er hat an der Geschädigten sexuelle Handlungen vorgenommen und dabei die Tatsache ausgenutzt, dass sie schlief und daher nicht in der Lage war, einen entgegenstehenden Willen zu bilden und zu äußern (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2025 - 2 StR 298/24 - juris Rn. 10 m. w. N.). Der Strafrahmen dafür liegt bereits bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Hinzu kommt, dass der frühere Soldat das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB für den besonders schweren Fall der Vergewaltigung verwirklicht hat. Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Täter mit dem Opfer Beischlaf verübt, sondern auch wenn er an ihm ähnliche, besonders erniedrigende sexuelle Handlungen vornimmt, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Zu diesen besonders erniedrigenden beischlafähnlichen Handlungen zählt der erzwungene Oralverkehr (BGH, Urteil vom 4. März 2026 - 6 StR 448/25 - NStZ-RR 2026, 167 Rn. 9 m. w. N. und Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 65/11 - BGHSt 56, 223 Rn. 6). Das Gesetz sieht für dieses besonders verwerfliche Handeln im Regelfall eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vor.
b) In disziplinarrechtlicher Hinsicht bildet bei einem außerdienstlichen sexuellen Übergriff nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB eine Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2022 - 2 WD 2.21 - juris Rn. 32 m. w. N.). Ob sich bereits der Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zur Höchstmaßnahme verschiebt, wenn der besonders schwere Fall einer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB vorliegt, kann weiterhin offenbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 2 WD 29.20 - juris Rn. 25 ff. und Beschluss vom 25. April 2025 - 2 WDB 13.24 - NZWehrr 2025, 315 Rn. 38 m. w. N.). Denn dies muss jedenfalls auf der zweiten Bemessungsstufe berücksichtigt werden, bei der die näheren Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts näher zu würdigen sind. Dadurch liegen hier Umstände vor, die eine Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme gebieten. Die gegen den früheren Soldaten sprechenden Gründe überwiegen in einem solchen Ausmaß, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat und diesem bei objektiver Betrachtung eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könnte, wenn er sich noch im Dienst befände (§ 67 Abs. 1 Satz 2 WDO).
aa) Wie das Truppendienstgericht zutreffend ausgeführt hat, wiegt das Dienstvergehen hier außerordentlich schwer. Denn der frühere Soldat hat es nicht bei einem sexuellen Übergriff im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB belassen, sondern mit dem erzwungenen Oralverkehr auch den vertypten Regelstrafverschärfungsgrund der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht. Dass die regelmäßig damit verbundene besondere Verwerflichkeit des Handelns hier ausnahmsweise nach den Gesamtumständen des Einzelfalls weniger schwer wiegt, ist nicht zu erkennen. Denn es gibt hier kein ambivalentes Verhalten des Tatopfers, durch das die Hemmschwelle zur Tat deutlich herabgesetzt werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 2 WD 29.20 - juris Rn. 37 m. w. N. und BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 - 2 StR 51/24 - juris Rn. 38). Vielmehr hat sich der frühere Soldat nach dem Ende der Party, bei dem er nach eigenen Angaben zum Verlassen des Wohnheims aufgefordert war, wieder in das Wohnheim eingeschlichen und ohne Erlaubnis das Zimmer des Opfers betreten. Er hat gezielt die Arg- und Wehrlosigkeit der betrunkenen Geschädigten ausgenutzt, um sich durch Oralverkehr sexuell zu befriedigen. Dadurch hat er ein skrupelloses und die Würde der ihm nahezu unbekannten Geschädigten verachtendes Verhalten gezeigt. Dass der frühere Soldat alkoholbedingt enthemmt war, führt bei einer Gesamtbetrachtung noch nicht dazu, ausnahmsweise keinen besonders schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 6 StGB anzunehmen.
Dieses Verhalten wiegt auch im Hinblick auf die Zwecke des Wehrdisziplinarrechts besonders schwer. Wie das Truppendienstgericht zutreffend ausgeführt hat, übernachten Soldatinnen und Soldaten nicht nur auf Übungen und im Einsatz, sondern auch in Kasernen in unmittelbarer räumlicher Nähe. Zum Leben in der militärischen Gemeinschaft gehören auch Feiern in kameradschaftlicher Atmosphäre. Vor diesem Hintergrund müssen sich die Soldatinnen und Soldaten darauf verlassen können, dass ihre persönlichen Rechte und ihre sexuelle Selbstbestimmung - wie es § 12 SG gebietet - von anderen Kameraden auch zur Nachtzeit geachtet werden. Außerdienstliche sexuelle Übergriffe auf arglos schlafende Personen sind daher stets geeignet, die Achtung und das Vertrauen, die ein Soldat im Dienst benötigt, zu erschüttern. Geschieht dies - wie hier - in Form einer geplanten und skrupellosen Vergewaltigung, ist der Vertrauensverlust indiziert.
Hinzu kommt, dass der frühere Soldat als Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet war. Diese Verpflichtung relativierte sich auch nicht dadurch, dass die Pflichtverletzung außerhalb des Dienstes und dienstlicher Anlagen begangen wurde. Denn nach der Senatsrechtsprechung ist dafür nicht erforderlich, dass es der Soldat innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es genügt das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrads (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 40 m. w. N.). Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass ein Hauptfeldwebel, der sich einer Vergewaltigung schuldig macht, auch seiner Vorbildwirkung als Vorgesetzter nicht gerecht wird.
Das Dienstvergehen hatte zudem erhebliche nachteilige Auswirkungen. Infolge des Übergriffs litt die Geschädigte nach ihren Angaben bei der richterlichen Vernehmung vom 11. August 2021 unter massiven Ängsten und Schlafstörungen, sodass sie zeitweise bei einer Freundin übernachtete. Das Dienstvergehen war aber auch Auslöser einer tiefgreifenden psychischen Krise des früheren Soldaten, weswegen er eine sechsmonatige stationäre und eine einjährige ambulante psychische Behandlung in Anspruch nahm. Er war in dieser Zeit auch nicht mehr in der Lage, seinen Dienst zu leisten.
bb) Den erheblich erschwerenden, stehen nur wenig mildernde Umstände gegenüber. Das Amtsgericht hat dem früheren Soldaten zugutegehalten, dass er die Vergewaltigung aufgrund seines hohen Alkoholkonsums im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen habe. Wenngleich das Amtsgericht seine Berechnungen zum Alkoholkonsum und zum Blutalkoholgehalt zur Tatzeit im Rahmen des abgekürzten Urteils nicht verschriftlicht hat, kann zu Gunsten des früheren Soldaten von einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden. Dies entlastet ihn jedoch im Rahmen der wehrdisziplinarrechtlichen Würdigung nicht. Denn die enthemmende Wirkung einer Alkoholisierung wird im Rahmen des den Wehrdienstgerichten nach § 21 StGB zustehenden Ermessens nur ausnahmsweise schuldmildernd berücksichtigt, wenn ein Soldat wegen einer Alkoholerkrankung schuldlos Alkohol konsumiert und im dadurch erheblich eingeschränkten Zustand ein Dienstvergehen begeht (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 2 WD 21.18 - NVwZ-RR 2019, 961 Rn. 35 m. w. N.). Da Hinweise auf eine Alkoholerkrankung jedoch nicht vorliegen, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Soldat, der sich schuldhaft alkoholisiert und sich damit in einen zum Dienstvergehen führenden Zustand versetzt, dafür verantwortlich bleibt (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 42 ff. und Beschluss vom 25. April 2025 - 2 WDB 13.24 - NZWehrr 2025, 315 Rn. 40).
Zugunsten des früheren Soldaten kann zwar berücksichtigt werden, dass die Tat persönlichkeitsfremd war. Eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat, die einen klassischen Milderungsgrund bildet, liegt indes nicht vor. Entscheidend ist insoweit, ob der Soldat das Dienstvergehen in einem Zustand begangen hat, in dem er die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht bedacht hat, wozu ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit gehört (BVerwG, Urteil vom 19. September 2001 - 2 WD 9.01 - NVwZ-RR 2002, 514 <515 f.>). Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit anzunehmen, verbietet sich vorliegend jedoch, weil der frühere Soldat sich bewusst und planmäßig nach der Party wieder in das Wohnheim begeben hat, in das Zimmer der Geschädigten eingeschlichen und in mehraktiger Weise sexuell übergriffig geworden ist.
Zugunsten des früheren Soldaten sprechen auch seine dienstlichen Leistungen. Sie waren ausweislich der letzten dienstlichen Beurteilung mit 6,56 Punkten im zweithöchsten Wertungsbereich. Hinzu kommen eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung aus dem Jahr 2018 und ein Leistungs- sowie ein Sonderabzeichen. Dies ist anerkennenswert, aber bei einer Gesamtabwägung nicht von ausreichendem Gewicht. Da die Höchstmaßnahme im Raum steht, würde selbst eine Nachbewährung ihr nicht entgegenstehen. Denn die persönliche Integrität eines Soldaten steht gleichberechtigt neben dem Erfordernis der fachlichen Qualifikation, sodass gravierende Defizite der persönlichen Integrität, die bei objektiver Betrachtung zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn führen, nicht durch Fachkompetenz ausgeglichen werden können (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 2 WD 1.22 - juris Rn. 40 m. w. N.).
4. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung kann auf das Urteil des Truppendienstgerichts verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 Satz 1, § 144 Abs. 5 Satz 2 WDO.