Gesetze / SE-Ausführungsgesetz
SEAG§ 53 Straf- und Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/53?asof=2021-07-01#abs-1 (1) Die Strafvorschriften des § 399 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2, des § 400 und der §§ 402 bis 404a des Aktiengesetzes, der §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs und der §§ 313 bis 315 des Umwandlungsgesetzes sowie die Bußgeldvorschriften des § 405 des Aktiengesetzes und des § 334 des Handelsgesetzbuchs gelten auch für die SE im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Verordnung. Soweit sie
betreffen, gelten sie bei der SE mit dualistischem System in den Fällen der Nummern 1 und 3 für die Mitglieder des Leitungsorgans und in den Fällen der Nummer 2 für die Mitglieder des Aufsichtsorgans. Bei der SE mit monistischem System gelten sie in den Fällen der Nummern 1 und 3 für die geschäftsführenden Direktoren und in den Fällen der Nummer 2 für die Mitglieder des Verwaltungsrats. § 407a des Aktiengesetzes gilt bei Anwendung der Strafvorschriften des § 404a des Aktiengesetzes sowie der Bußgeldvorschriften des § 405 Absatz 3b und 3c des Aktiengesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/53?asof=2021-07-01#abs-2 (2) Die Strafvorschriften des § 399 Abs. 1 Nr. 6 und des § 401 des Aktiengesetzes gelten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Verordnung auch für die SE mit dualistischem System. Soweit sie Mitglieder des Vorstands betreffen, gelten sie für die Mitglieder des Leitungsorgans.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/53?asof=2021-07-01#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
eine Versicherung nicht richtig abgibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/53?asof=2021-07-01#abs-4 (4) Ebenso wird bestraft, wer bei einer SE mit monistischem System
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig beantragt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/53?asof=2021-07-01#abs-5 (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Änderungsverlauf
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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10.05.2016 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I 1142)
BGBl. 2016 I S. 1142
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 53 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 53 aufgehoben und geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
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