Gesetze / SE-Ausführungsgesetz
SEAG§ 53 Straf- und Bußgeldvorschriften
Stand: 25.06.2023
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 20.07.2021 – II ZR 229/20Schadensersatzanspruch eines Aktionärs im Zusammenhang mit dem Dieselskandal: Förderung einer Verletzung der Pflicht zur Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft durch den Lieferanten der Motorsteuerungssoftware
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/53#abs-1 (1) Die Strafvorschriften des § 399 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2, des § 400 und der §§ 402 bis 404a des Aktiengesetzes, der §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs und der §§ 346 bis 349 des Umwandlungsgesetzes sowie die Bußgeldvorschriften des § 405 des Aktiengesetzes und der §§ 334 und 342o des Handelsgesetzbuchs gelten auch für die SE im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Verordnung. Soweit sie
betreffen, gelten sie bei der SE mit dualistischem System in den Fällen der Nummern 1 und 3 für die Mitglieder des Leitungsorgans und in den Fällen der Nummer 2 für die Mitglieder des Aufsichtsorgans. Bei der SE mit monistischem System gelten sie in den Fällen der Nummern 1 und 3 für die geschäftsführenden Direktoren und in den Fällen der Nummer 2 für die Mitglieder des Verwaltungsrats. § 407a des Aktiengesetzes gilt bei Anwendung der Strafvorschriften des § 404a des Aktiengesetzes sowie der Bußgeldvorschriften des § 405 Absatz 3b und 3c des Aktiengesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/53#abs-2 (2) Die Strafvorschriften des § 399 Abs. 1 Nr. 6 und des § 401 des Aktiengesetzes gelten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Verordnung auch für die SE mit dualistischem System. Soweit sie Mitglieder des Vorstands betreffen, gelten sie für die Mitglieder des Leitungsorgans.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/53#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
eine Versicherung nicht richtig abgibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/53#abs-4 (4) Ebenso wird bestraft, wer bei einer SE mit monistischem System
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig beantragt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/53#abs-5 (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.