Gesetze / SE-Ausführungsgesetz
SEAG§ 52a Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
Stand: 23.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/52a#abs-1 (1) Eine SE mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes ist eine SE mit Sitz im Inland,
Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes gehalten werden, bleiben außer Betracht. Dem Bund stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/52a#abs-2 (2) Für eine SE mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gelten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/52a#abs-3 (3) Das Beteiligungsgebot nach Absatz 2 Nummer 1 ist bei der Bestellung einzelner oder mehrerer Mitglieder des Leitungsorgans, das Beteiligungsgebot nach Absatz 2 Nummer 4 ist bei der Bestellung einzelner oder mehrerer geschäftsführender Direktoren ab dem 1. August 2022 zu beachten. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/52a#abs-4 (4) Der jeweilige Mindestanteil nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 ist bei erforderlich werdenden Besetzungen einzelner oder mehrerer Sitze ab dem 1. April 2022 zu beachten. Reicht die Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind diese Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/52a#abs-5 (5) Die Länder können die Regelungen des Absatzes 2 durch Landesgesetz auf Gesellschaften erstrecken, an denen eine Mehrheitsbeteiligung eines Landes entsprechend Absatz 1 besteht.