Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 17 · BT-Drs. 19/26966 · S. 118
Zu Artikel 17 (Änderung des SE-Ausführungsgesetzes)
Zu Artikel 17 (Änderung des SE-Ausführungsgesetzes) Zu Nummer 1 Die Vorschrift enthält eine Folgeänderung der Inhaltsübersicht. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 119 – Drucksache 19/26966 Zu Nummer 2 (§ 22) Durch die Änderung wird ein inhaltlicher Gleichlauf zur Änderung in § 91 Absatz 3 AktG erzielt. Zu Nummer 3 (§ 27) Zur besseren Lesbarkeit der Vorschrift wird zukünftig auf die Legaldefinition des § 316a Satz 2 HGB-E verwie- sen. Zu Nummer 4 (§ 34) Die Änderungen entsprechen den Änderungen zu § 107 Absatz 4 AktG-E. Es kann daher auf die Begründung zu Artikel 15 Nummer 3 verwiesen werden. Die Streichung von § 34 Absatz 4 Satz 5 sowie die Regelung des ver- pflichtenden Prüfungsausschusses in § 34 Absatz 5 dienen der Übersichtlichkeit der Vorschriften. Zu Nummer 5 (§ 53) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen bei den §§ 405 Absatz 3c f. AktG-E. Zu Nummer 6 (§ 57) Die Vorschrift sieht angemessene Übergangsvorschriften vor, damit sich die jeweils Betroffenen auf die neue Rechtslage einstellen können. In Absatz 2 Satz 2 wird ein Gleichlauf mit der Übergangsvorschrift nach § 12 Ab- satz 6 EGAktG-E hergestellt, auf dessen Begründung insoweit verwiesen wird.
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Herkunft
BT-Drs. 19/26966, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 415.929–417.124 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 1f6a963023ebade9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP