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Artikel 17 · BT-Drs. 19/26966 · S. 118

Zu Artikel 17 (Änderung des SE-Ausführungsgesetzes)

Zu Artikel 17 (Änderung des SE-Ausführungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Vorschrift enthält eine Folgeänderung der Inhaltsübersicht.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 119 – Drucksache 19/26966
Zu Nummer 2 (§ 22)
Durch die Änderung wird ein inhaltlicher Gleichlauf zur Änderung in § 91 Absatz 3 AktG erzielt.
Zu Nummer 3 (§ 27)
Zur besseren Lesbarkeit der Vorschrift wird zukünftig auf die Legaldefinition des § 316a Satz 2 HGB-E verwie-
sen.
Zu Nummer 4 (§ 34)
Die Änderungen entsprechen den Änderungen zu § 107 Absatz 4 AktG-E. Es kann daher auf die Begründung zu
Artikel 15 Nummer 3 verwiesen werden. Die Streichung von § 34 Absatz 4 Satz 5 sowie die Regelung des ver-
pflichtenden Prüfungsausschusses in § 34 Absatz 5 dienen der Übersichtlichkeit der Vorschriften.
Zu Nummer 5 (§ 53)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen bei den §§ 405 Absatz 3c f. AktG-E.
Zu Nummer 6 (§ 57)
Die Vorschrift sieht angemessene Übergangsvorschriften vor, damit sich die jeweils Betroffenen auf die neue
Rechtslage einstellen können. In Absatz 2 Satz 2 wird ein Gleichlauf mit der Übergangsvorschrift nach § 12 Ab-
satz 6 EGAktG-E hergestellt, auf dessen Begründung insoweit verwiesen wird.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26966, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 415.929–417.124 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 1f6a963023ebade9….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP