Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 402 Falsche Ausstellung von Berechtigungsnachweisen

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/402#abs-1 (1) Wer Bescheinigungen, die zum Nachweis des Stimmrechts in einer Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung dienen sollen, falsch ausstellt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften über Urkundenstraftaten mit schwererer Strafe bedroht ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/402#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer von einer falschen oder verfälschten Bescheinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Ausübung des Stimmrechts Gebrauch macht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/402#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.

§ 401 § 403