§ 402 Falsche Ausstellung von Berechtigungsnachweisen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/402#abs-1 (1) Wer Bescheinigungen, die zum Nachweis des Stimmrechts in einer Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung dienen sollen, falsch ausstellt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften über Urkundenstraftaten mit schwererer Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/402#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer von einer falschen oder verfälschten Bescheinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Ausübung des Stimmrechts Gebrauch macht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/402#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 402 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 25.03.2025 – II ZR 208/22Virtuelle Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft: Anforderungen an den Nachweis des Anteilsbesitzes und daraus folgender Teilnahme- und Stimmberechtigung des Inhabers von StückaktienZitiert von 3
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 U 44/23
- OLG Stuttgart, 16.11.2022 – 20 U 45/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 402 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2802)
BGBl. 2005 I S. 2802
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.