§ 402 Falsche Ausstellung von Berechtigungsnachweisen
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 25.03.2025 – II ZR 208/22Virtuelle Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft: Anforderungen an den Nachweis des Anteilsbesitzes und daraus folgender Teilnahme- und Stimmberechtigung des Inhabers von StückaktienZitiert von 3
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 U 44/23
- OLG Stuttgart, 16.11.2022 – 20 U 45/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/402#abs-1 (1) Wer Bescheinigungen, die zum Nachweis des Stimmrechts in einer Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung dienen sollen, falsch ausstellt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften über Urkundenstraftaten mit schwererer Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/402#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer von einer falschen oder verfälschten Bescheinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Ausübung des Stimmrechts Gebrauch macht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/402#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.