§ 401 Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- LG Karlsruhe, 26.07.2005 – 2 O 60/03Zitiert von 1
- BGH, 28.06.2022 – II ZB 8/22Eintragung einer Gesellschaft ins Handelsregister bei unterlassener Versicherung des Antragstellers zu strafrechtlicher VerurteilungZitiert von 8
- BGH, 28.10.2008 – 5 StR 166/08Zitiert von 9
- BGH, 17.07.2008 – IX ZB 225/07Zitiert von 2
- BGH, 25.06.2008 – 4 StR 104/08
- BGH, 10.02.2005 – IX ZR 211/02Insolvenzanfechtung: Voraussetzungen der Anfechtbarkeit von Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers nach § 133 Abs. 1 InsO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 55
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.10.2003 – 1 StR 212/03Zitiert von 6
7 Entscheidungen zu § 401 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 401 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/401#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/401#abs-2 (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.