§ 401 Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/401#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/401#abs-2 (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 401 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Karlsruhe, 26.07.2005 – 2 O 60/03Zitiert von 1
- BGH, 28.06.2022 – II ZB 8/22Eintragung einer Gesellschaft ins Handelsregister bei unterlassener Versicherung des Antragstellers zu strafrechtlicher VerurteilungZitiert von 8
- BGH, 28.10.2008 – 5 StR 166/08Zitiert von 9
- BGH, 17.07.2008 – IX ZB 225/07Zitiert von 2
- BGH, 25.06.2008 – 4 StR 104/08
- BGH, 10.02.2005 – IX ZR 211/02Insolvenzanfechtung: Voraussetzungen der Anfechtbarkeit von Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers nach § 133 Abs. 1 InsO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 55
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.10.2003 – 1 StR 212/03Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 401 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 401 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.