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Artikel 7 · BT-Drs. 16/10067 · S. 106

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes betreffend

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung)
Zu Nummer 1 (§ 33 GmbHG)
Die Änderung des § 33 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GmbHG
folgt aus der Neufassung des § 272 Abs. 1a und 4 HGB.
Zu Nummer 2 (§ 52 GmbHG)
Soweit Gesellschaften mit beschränkter Haftung kapital-
marktorientiert im Sinn des § 264d HGB sind und keinen
Aufsichtsrat haben, sind sie nach § 324 HGB – die Vorschrift
resultiert aus der Umsetzung des Artikels 41 der Abschluss-
prüferrichtlinie – zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses
verpflichtet, der die Aufgaben nach § 107 Abs. 3 Satz 2
AktG wahrnimmt.
Weisen Gesellschaften mit beschränkter Haftung einen Auf-
sichts- oder Verwaltungsrat auf, ist zu unterscheiden, ob
dessen Einrichtung auf der Basis mitbestimmungsrecht-
licher Vorschriften verpflichtend vorzunehmen ist oder der
Gesellschaftsvertrag der GmbH die Einrichtung eines
Aufsichts- oder Verwaltungsrats vorschreibt. Im ersten
Fall sind auf den einzurichtenden Aufsichtsrat durch-
gängig die aktienrechtlichen Vorschriften anzuwenden
(Drittelbeteiligungsgesetz, MitbestG, MontanMitbestG und
MontanMitbestErgG), so dass insoweit im GmbH-Gesetz
keine aus Artikel 41 der Abschlussprüferrichtlinie resultie-
renden Änderungen vorzunehmen sind. Es kann auf die aus
der Umsetzung des Artikels 41 der Abschlussprüferrichtli-
nie resultierenden Anpassungen der aktienrechtlichen Vor-
schriften verwiesen werden.
Soweit im zweiten Fall der Gesellschaftsvertrag die Einrich-
tung eines Aufsichtsrats vorschreibt, ist sicherzustellen, dass
auch insoweit die aus der Umsetzung des Artikels 41 der
Abschlussprüferrichtlinie resultierenden aktienrechtlichen
Vorschriften in Bezug genommen werden. Dazu dient die
Änderung des § 52 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. Mit der entspre-
chenden Anwendung des §

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.046 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/10067, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 610.115–613.161 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert e2dcd166404c628e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP