Gesetze / SE-Ausführungsgesetz
SEAG§ 17 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/17#abs-1 (1) Das Aufsichtsorgan besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Die Zahl muss durch drei teilbar sein, wenn dies für die Beteiligung der Arbeitnehmer auf Grund des SE-Beteiligungsgesetzes erforderlich ist. Die Höchstzahl beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
| bis zu 1 500 000 Euro | neun, |
| von mehr als 1 500 000 Euro | fünfzehn, |
| von mehr als 10 000 000 Euro | einundzwanzig. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/17#abs-2 (2) Besteht bei einer börsennotierten SE das Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern, müssen in dem Aufsichtsorgan Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Der Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern im Aufsichtsorgan ist bei erforderlich werdenden Neubesetzungen einzelner oder mehrerer Sitze im Aufsichtsorgan zu beachten. Reicht die Zahl der neu zu besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind die Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. Bestehende Mandate können bis zu ihrem regulären Ende wahrgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/17#abs-3 (3) Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/17#abs-4 (4) Für Verfahren entsprechend den §§ 98, 99 oder 104 des Aktiengesetzes ist auch der SE-Betriebsrat antragsberechtigt. Für Klagen entsprechend § 250 des Aktiengesetzes ist auch der SE-Betriebsrat parteifähig; § 252 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/17#abs-5 (5) § 251 des Aktiengesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das gesetzeswidrige Zustandekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan nur nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend gemacht werden kann. Für die Arbeitnehmervertreter aus dem Inland gilt § 37 Abs. 2 des SE-Beteiligungsgesetzes.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 17 SEAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 27.08.2018 – 21 W 29/18
- ArbG Stuttgart, 29.04.2008 – 12 BV 109/07
- BGH, 23.07.2019 – II ZB 20/18Statusverfahren: Ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsorgans einer durch formwechselnde Umwandlung gegründeten Europäischen GesellschaftZitiert von 5
- OLG Stuttgart, 11.08.2020 – 20 W 9/20
- LG Berlin, 01.04.2019 – 102 O 120/17 AktG
- LG München II, 26.06.2018 – 38 O 15760/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.05.2016 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I 1142)
BGBl. 2016 I S. 1142
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24.04.2015 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I 642)
BGBl. 2015 I S. 642
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 12 Abs. 11 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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