Gesetze / SE-Ausführungsgesetz

SEAG

§ 18 Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans

Stand: 10.06.2019

Bund

Jedes einzelne Mitglied des Aufsichtsorgans kann vom Leitungsorgan jegliche Information nach Artikel 41 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung, jedoch nur an das Aufsichtsorgan, verlangen.

←§ 17 →§ 19