Gesetze / SE-Beteiligungsgesetz
SEBG§ 34 Besondere Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/34#abs-1 (1) Liegen die Voraussetzungen des § 22 vor, finden die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes nach den §§ 35 bis 38 Anwendung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/34#abs-2 (2) Bestanden in den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 und 3 mehr als eine Form der Mitbestimmung im Sinne des § 2 Abs. 12 in den verschiedenen beteiligten Gesellschaften, so entscheidet das besondere Verhandlungsgremium, welche von ihnen in der SE eingeführt wird. Wenn das besondere Verhandlungsgremium keinen solchen Beschluss fasst und eine inländische Gesellschaft, deren Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte zustehen, an der Gründung der SE beteiligt ist, ist die Mitbestimmung nach § 2 Abs. 12 Nr. 1 maßgeblich. Ist keine inländische Gesellschaft, deren Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte zustehen, beteiligt, findet die Form der Mitbestimmung nach § 2 Abs. 12 Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/34#abs-3 (3) Das besondere Verhandlungsgremium unterrichtet die Leitungen über die Beschlüsse, die es nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b und Absatz 2 Satz 1 gefasst hat.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 34 SEBG →
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Nach Gewicht
- BGH, 23.07.2019 – II ZB 20/18Statusverfahren: Ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsorgans einer durch formwechselnde Umwandlung gegründeten Europäischen GesellschaftZitiert von 5
- LG Berlin, 01.04.2019 – 102 O 120/17 AktG
- OLG Stuttgart, 11.08.2020 – 20 W 9/20
- OLG Frankfurt am Main, 27.08.2018 – 21 W 29/18
- LG München II, 26.06.2018 – 38 O 15760/17Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 21.12.2017 – 3-05 O 81/17
Zuletzt entschieden
- KG, 17.06.2025 – 14 W 2/25
- BAG, 23.03.2023 – 1 ABR 43/18Unternehmensmitbestimmung in der Societas Europaea (SE)Zitiert von 11
- OLG Frankfurt am Main, 23.02.2021 – 21 W 134/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 SEBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.