§ 252 Urteilswirkung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/252#abs-1 (1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder eine in § 250 Abs. 2 bezeichnete Organisation oder Vertretung der Arbeitnehmer gegen die Gesellschaft Klage auf Feststellung, daß die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung nichtig ist, so wirkt ein Urteil, das die Nichtigkeit der Wahl rechtskräftig feststellt, für und gegen alle Aktionäre und Arbeitnehmer der Gesellschaft, alle Arbeitnehmer von anderen Unternehmen, deren Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die in § 250 Abs. 2 bezeichneten Organisationen und Vertretungen der Arbeitnehmer, auch wenn sie nicht Partei sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/252#abs-2 (2) Wird die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt, so wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Im Fall des § 251 Abs. 2 Satz 2 wirkt das Urteil auch für und gegen die nach dieser Vorschrift anfechtungsberechtigten Betriebsräte, Gewerkschaften und Spitzenorganisationen, auch wenn sie nicht Partei sind.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 252 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 05.12.2005 – II ZR 291/03Zitiert von 5
- LG Frankfurt am Main, 03.05.2018 – 3-05 O 101/17
- LG Frankfurt am Main, 20.12.2011 – 3-5 O 37/11
- OLG Hamm, 25.08.2004 – 8 U 9/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.06.1990 Ausfertigung
§ 252 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1206)
BGBl. 1990 I S. 1206
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 252 eingefügt durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2312)
BGBl. 1988 I S. 2312
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 252 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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