Gesetze / SE-Beteiligungsgesetz
SEBG§ 35 Umfang der Mitbestimmung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 27.08.2018 – 21 W 29/18
- LG Berlin, 01.04.2019 – 102 O 120/17 AktG
- LG Frankfurt am Main, 21.12.2017 – 3-05 O 81/17
- BGH, 23.07.2019 – II ZB 20/18Statusverfahren: Ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsorgans einer durch formwechselnde Umwandlung gegründeten Europäischen GesellschaftZitiert von 5
- OLG Stuttgart, 11.08.2020 – 20 W 9/20
- LG Frankfurt am Main, 23.11.2017 – 3-05 O 63/17
Zuletzt entschieden
- KG, 17.06.2025 – 14 W 2/25
- LAG Nürnberg, 01.09.2022 – 1 TaBV 27/21Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 23.02.2021 – 21 W 134/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 SEBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/35#abs-1 (1) Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 (Gründung einer SE durch Umwandlung) vor, bleibt die Regelung zur Mitbestimmung erhalten, die in der Gesellschaft vor der Umwandlung bestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/35#abs-2 (2) Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 (Gründung einer SE durch Verschmelzung) oder des § 34 Abs. 1 Nr. 3 (Gründung einer Holding-SE oder Tochter-SE) vor, haben die Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder ihr Vertretungsorgan das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der SE zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Die Zahl dieser Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE bemisst sich nach dem höchsten Anteil an Arbeitnehmervertretern, der in den Organen der beteiligten Gesellschaften vor der Eintragung der SE bestanden hat.