Gesetze / SE-Beteiligungsgesetz
SEBG§ 35 Umfang der Mitbestimmung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/35#abs-1 (1) Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 (Gründung einer SE durch Umwandlung) vor, bleibt die Regelung zur Mitbestimmung erhalten, die in der Gesellschaft vor der Umwandlung bestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/35#abs-2 (2) Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 (Gründung einer SE durch Verschmelzung) oder des § 34 Abs. 1 Nr. 3 (Gründung einer Holding-SE oder Tochter-SE) vor, haben die Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder ihr Vertretungsorgan das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der SE zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Die Zahl dieser Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE bemisst sich nach dem höchsten Anteil an Arbeitnehmervertretern, der in den Organen der beteiligten Gesellschaften vor der Eintragung der SE bestanden hat.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 35 SEBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 27.08.2018 – 21 W 29/18
- LG Berlin, 01.04.2019 – 102 O 120/17 AktG
- LG Frankfurt am Main, 21.12.2017 – 3-05 O 81/17
- BGH, 23.07.2019 – II ZB 20/18Statusverfahren: Ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsorgans einer durch formwechselnde Umwandlung gegründeten Europäischen GesellschaftZitiert von 5
- OLG Stuttgart, 11.08.2020 – 20 W 9/20
- LG Frankfurt am Main, 23.11.2017 – 3-05 O 63/17
Zuletzt entschieden
- KG, 17.06.2025 – 14 W 2/25
- LAG Nürnberg, 01.09.2022 – 1 TaBV 27/21Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 23.02.2021 – 21 W 134/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 SEBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.