Gesetze / SE-Beteiligungsgesetz
SEBG§ 47 Geltung nationalen Rechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- ArbG Stuttgart, 29.04.2008 – 12 BV 109/07
- BGH, 23.07.2019 – II ZB 20/18Statusverfahren: Ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsorgans einer durch formwechselnde Umwandlung gegründeten Europäischen GesellschaftZitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 23.02.2021 – 21 W 134/20Zitiert von 1
- LG Berlin, 01.04.2019 – 102 O 120/17 AktG
- OLG Frankfurt am Main, 27.08.2018 – 21 W 29/18
- LG Frankfurt am Main, 21.12.2017 – 3-05 O 81/17
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 SEBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/47#abs-1 (1) Dieses Gesetz berührt nicht die den Arbeitnehmern nach inländischen Rechtsvorschriften und Regelungen zustehenden Beteiligungsrechte, mit Ausnahme
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/47#abs-2 (2) Regelungen und Strukturen über die Arbeitnehmervertretungen einer beteiligten Gesellschaft mit Sitz im Inland, die durch die Gründung der SE als eigenständige juristische Person erlischt, bestehen nach Eintragung der SE fort. Die Leitung der SE stellt sicher, dass diese Arbeitnehmervertretungen ihre Aufgaben weiterhin wahrnehmen können.