Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsBeamtVG · SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 467, 510, Fsn-Nr. 242-29/2
Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
113 Normen · Ausgangsfassung vom 06.07.2023 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Regelung durch Gesetz
- § 3 Arten der Versorgung
- § 4 Teilzeitbeschäftigung, Hauptberuflichkeit
- § 5 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- § 6 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- § 7 Dienstzeit im Beamtenverhältnis und vergleichbare Zeiten
- § 8 Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung
- § 9 Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- § 11 Sonstige Zeiten
- § 12 Ausbildungszeiten
- § 13 Zeiten in der Deutschen Demokratischen Republik
- § 14 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- § 15 Höhe des Ruhegehalts
- § 16 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- § 17 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit
- § 18 Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Zeit mit leitender Funktion
- § 19 Allgemeines
- § 20 Sterbegeld
- § 21 Witwengeld und Unterhaltsbeitrag
- § 22 Höhe des Witwengeldes
- § 23 Witwenabfindung
- § 24 Waisengeld
- § 25 Höhe des Waisengeldes
- § 26 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
- § 27 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von entlassenen Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit
- § 28 Beginn der Zahlungen
- § 29 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung
- § 30 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
- § 31 Versorgung von hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern
- § 32 Allgemeines
- § 33 Dienstunfall
- § 34 Einsatzversorgung
- § 35 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- § 36 Heilverfahren
- § 37 Pflegekosten
- § 38 Unfallausgleich
- § 39 Unfallruhegehalt
- § 40 Erhöhtes Unfallruhegehalt
- § 41 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
- § 42 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- § 43 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- § 44 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- § 45 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
- § 46 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
- § 47 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- § 48 Schadensausgleich in besonderen Fällen
- § 49 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- § 50 Meldung und Untersuchungsverfahren
- § 51 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- § 52 Übergangsgeld
- § 53 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte
- § 54 Bezüge bei Verschollenheit
- § 55 Familienzuschlag
- § 56 Ausgleichsbetrag zum Waisengeld
- § 57 Kindererziehungszuschlag
- § 58 Pflegezuschlag
- § 59 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- § 60 Kinderzuschlag zum Witwengeld
- § 61 Beamtinnen und Beamte auf Zeit
- § 62 Personal an Hochschulen
- § 63 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
- § 64 Festsetzung, Zahlung, Zuständigkeit
- § 65 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- § 66 Rückforderung von Versorgungsbezügen
- § 67 Verjährung
- § 68 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- § 69 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- § 70 Versorgungsauskunft
- § 71 Anzeigepflicht
- § 72 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- § 73 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit weiteren Versorgungsbezügen sowie Alters- und Hinterbliebenengeld
- § 74 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- § 75 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung
- § 76 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
- § 77 Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung
- § 78 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- § 79 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- § 80 Allgemeine Anpassung
- § 80a Inflationsausgleichszahlungen
- § 80b Monatliche Sonderzahlungen
- § 81 Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages
- § 82 Besondere Bestandskraft für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist
- § 83 Einordnung der vorhandenen Versorgungsempfänger in die Grundgehaltstabelle des Sächsischen Besoldungsgesetzes
- § 84 Weitere Übergangsregelungen für am 1. April 2014 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
- § 85 Versorgung künftiger Hinterbliebener
- § 86 Übergangsregelung für frühere Ehegattinnen und Ehegatten und Hinterbliebenenversorgung
- § 87 Bestimmungen für am 1. April 2014 vorhandene Beamtinnen und Beamte aus dem früheren Bundesgebiet
- § 88 Besondere Bestimmungen zum Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte aus dem früheren Bundesgebiet
- § 89 Weitere Übergangsregelungen für am 1. April 2014 vorhandene Beamtinnen und Beamte
- § 90 Übergangsregelungen zur Minderung des Ruhegehalts
- § 91 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- § 92 Entstehen des Anspruchs
- § 93 Aberkennung von Altersgeld
- § 94 Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld
- § 95 Festsetzung des Altersgeldes
- § 96 Berechnung des Altersgeldes
- § 97 Zahlung des Altersgeldes
- § 98 Anspruchsvoraussetzungen
- § 99 Höhe des Hinterbliebenengeldes
- § 100 Zahlung des Hinterbliebenengeldes
- § 101 Anzuwendende Vorschriften
- § 102 Erneute Berufung von auf Antrag entlassenen ehemaligen Beamtinnen und Beamten ins Beamtenverhältnis
- § 102a Nachteilsausgleich bei Wechsel in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 103 Anwendungsbereich
- § 104 Erlass von Verwaltungsvorschriften
- § 105 Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht
- § 106 Aufgabenübertragung an die Unfallkasse Sachsen
- § 107 Gewährung des Zuschlags zur Ergänzung des Grundgehalts für am 1. Oktober 2018 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2017/2018
- § 108 Übergangsregelung für am 31. Dezember 2018 vorhandene Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger aufgrund des Gesetzes zur Änderung beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Verbeamtung von Lehrkräften im Freistaat Sachsen
- § 109 Übergangsregelung für am 1. Januar 2024 vorhandene Beamtinnen und Beamte aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- § 110 Übergangsregelung für am 31. Dezember 2023 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und deren künftige Hinterbliebene aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Anlage
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
12.05.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (SächsGVBl. S. 150)
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Historischer Änderungsnachweis
13.04.2026 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 13.04.2026, Artikel 7
SächsGVBl. 2026 S. 134
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Historischer Änderungsnachweis
13.04.2026 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 13.04.2026
SächsGVBl. 2026 S. 134
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Historischer Änderungsnachweis
02.05.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 02.05.2024, Artikel 7
SächsGVBl. 2024 S. 454
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Historischer Änderungsnachweis
02.05.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 02.05.2024, Artikel 6
SächsGVBl. 2024 S. 454
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Historischer Änderungsnachweis
02.05.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 02.05.2024, Artikel 5
SächsGVBl. 2024 S. 454
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Historischer Änderungsnachweis
02.05.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 02.05.2024, Artikel 4
SächsGVBl. 2024 S. 454
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).