Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
SächsBeamtVG§ 37 Pflegekosten
Stand: 26.08.2026
Sind Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, dass sie nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen können, so sind ihnen die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten.