Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz

SächsBeamtVG

§ 68 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/68#abs-1 (1) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,

1. gegen die wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder

2. die wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht oder

a)

wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder

b)

wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden sind,

verlieren mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre Rechte als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. Entsprechendes gilt, wenn sie aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ein Grundrecht verwirkt haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/68#abs-2 (2) Die §§ 61 und 62 des Sächsischen Beamtengesetzes und die §§ 38 bis 40 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.

§ 67 § 69