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SächsBeamtVG

§ 80a Inflationsausgleichszahlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/80a#abs-1 (1) Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 werden eine Einmalzahlung nach Absatz 2 und Monatszahlungen nach Absatz 3 gewährt (Inflationsausgleichszahlungen).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/80a#abs-2 (2) Für den Kalendermonat Dezember 2023 wird den am 9. Dezember 2023 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge haben, eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 1 000 Euro ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz. Zu den laufenden Versorgungsbezügen zählen nicht der Unfallausgleich nach § 38 sowie Übergangsgelder nach den §§ 52 und 53.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/80a#abs-3 (3) Für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 werden an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit laufenden Versorgungsbezügen jeweils Inflationsausgleichs-Monatszahlungen gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 200 Euro ergeben. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/80a#abs-4 (4) Die Inflationsausgleichszahlungen nach Absatz 2 und 3 gelten nicht als Teil des Ruhegehalts und unterliegen nicht den Ruhens- und Kürzungsbestimmungen des Unterabschnitts 9.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/80a#abs-5 (5) Die Inflationsausgleichszahlungen nach Absatz 2 und 3 werden jeder Versorgungsempfängerin und jedem Versorgungsempfänger nur einmal gewährt. Die Inflationsausgleichszahlungen nach § 75a des Sächsischen Besoldungsgesetzes schließen die Inflationsausgleichszahlungen nach Absatz 2 und 3 für gleiche Zeiträume aus. Beim Zusammentreffen von mehreren Versorgungsbezügen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes richtet sich der Anspruch auf Gewährung der Inflationsausgleichszahlungen nach Absatz 2 und 3 gegen den Dienstherrn, der den neuen Versorgungsbezug nach § 73 Absatz 1 Satz 1 gewährt.

§ 80 § 80b