Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
SächsBeamtVG§ 26 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/26#abs-1 (1) Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge nach § 21 Absatz 2 oder § 86 dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/26#abs-2 (2) Sind Versorgungsberechtigte, die Versorgungsbezüge nach Absatz 1 erhalten, nicht mehr zu berücksichtigen, erhöhen sich für die verbleibenden Versorgungsberechtigten die Versorgungsbezüge vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 22 oder § 25 erhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/26#abs-3 (3) Unterhaltsbeiträge nach § 24 Absatz 2 Satz 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit Witwengeld, Waisengeld sowie Unterhaltsbeiträgen nach § 21 Absatz 2 die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.