Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz

SächsBeamtVG

§ 87 Bestimmungen für am 1. April 2014 vorhandene Beamtinnen und Beamte aus dem früheren Bundesgebiet

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Zeit der Verwendung von Beamtinnen und Beamten aus dem früheren Bundesgebiet zum Zweck der Aufbauhilfe bis zum 31. Dezember 1995 im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Dies gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen hat.

§ 86 § 88