Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
SächsBeamtVG§ 18 Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Zeit mit leitender Funktion
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/18#abs-1 (1) § 17 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe oder auf Zeit nach den §§ 8 und 162 des Sächsischen Beamtengesetzes keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/18#abs-2 (2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe oder auf Zeit ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt davon unberührt.