Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
SächsBeamtVG§ 88 Besondere Bestimmungen zum Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte aus dem früheren Bundesgebiet
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/88#abs-1 (1) Haben Beamtenverhältnisse, aus denen Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand treten, oder unmittelbar vorangehende andere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach § 15 Absatz 1 der nach den Absätzen 2 und 3 berechnete Ruhegehaltssatz, soweit dies günstiger ist. Dabei richtet sich die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass § 12 Absatz 2 und § 13 keine Anwendung finden und die Zurechnungszeit nach § 14 Absatz 1 nur in Höhe von einem Drittel bis zum Ende des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/88#abs-2 (2) Für die vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit beträgt der Ruhegehaltssatz bis zu einer zehnjährigen Dienstzeit 33,48345 Prozent; er steigt je weiterem vollen Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit um 1,91334 Prozentpunkte bis zu einer 25-jährigen Dienstzeit und um 0,95667 Prozentpunkte bis zu einer 35-jährigen Dienstzeit. § 15 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/88#abs-3 (3) Der Ruhegehaltssatz nach Absatz 2 erhöht sich um 0,95667 Prozentpunkte je vollem Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, die nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt wurde, bis zum Höchstsatz von 71,75 Prozent. Liegt die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Absatz 2 Satz 1 unter zehn Jahren, bleibt die Zeit bis zum vollen zehnten Jahr bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Satz 1 außer Ansatz. § 15 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/88#abs-4 (4) Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Absatz 2, 4 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2298), in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Prozentsätze mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/88#abs-5 (5) Errechnet sich der maßgebende Ruhegehaltssatz nach den Absätzen 1 bis 4, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 73 Absatz 2 und § 74 Absatz 2 zu berechnen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/88#abs-6 (6) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Eintritt in den Ruhestand erfolgt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/88#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte, die ab dem 3. Oktober 1990 erstmals im Beitrittsgebiet ernannt worden sind.