Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
SächsBeamtVG§ 85 Versorgung künftiger Hinterbliebener
Stand: 26.08.2026
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen von am 1. April 2014 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten regeln sich nach diesem Gesetz unter Zugrundelegung des bisher bezogenen Ruhegehalts. § 82 bleibt unberührt.