Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz

SächsBeamtVG

Anlage

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Rechengrößen

für die amtsunabhängige Mindestversorgung

Gültig ab 1. April 2026

1. Grundbetrag

In § 15 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 39 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz sowie § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist ein Betrag in Höhe von 3 198,75 Euro zugrunde zu legen.

2. Erhöhung des Familienzuschlags

Für die Berechnung des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags ist dieser in Fällen des § 15 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz, des § 39 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie des § 72 Absatz 2 Satz 3 wie folgt zu erhöhen:

Der Familienzuschlag der Stufe 2 für das erste zu berücksichtigende Kind erhöht sich um 5,11 Euro und ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 20,45 Euro.

3. Monatliche Sonderzahlung

Die monatliche Sonderzahlung beträgt 131,15 Euro.

§ 110