Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
SächsBeamtVG§ 105 Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht
Stand: 26.08.2026
Das Statistische Landesamt übermittelt dem Staatsministerium der Finanzen auf dessen Anforderung die für die Erstellung des Versorgungsberichtes erforderlichen Daten.