Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
SächsBeamtVG§ 103 Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Für die Anwendung des Abschnitts 2 Unterabschnitt 6, 8 und 9 sowie des § 29 gelten
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 17 als Ruhegehalt,
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 41 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 68,
3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 als Witwen- oder Waisengeld,
4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 45 und 29 Absatz 1 Satz 2 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5,
5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 21 Absatz 2 und § 44 als Witwengeld,
6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 86 als Witwengeld, außer für die Anwendung des § 77,
7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 24 Absatz 2 oder § 42 als Waisengeld,
8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 61 des Sächsischen Beamtengesetzes , § 29 Absatz 1 Satz 3 sowie nach den §§ 63 und 69 als Ruhegehalt oder Witwen- oder Waisengeld,
9. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen oder Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
10. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 9 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt.
Die Empfängerinnen und Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer oder Waisen.