Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz

SächsBeamtVG

§ 90 Übergangsregelungen zur Minderung des Ruhegehalts

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/90#abs-1 (1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 156 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand treten, findet § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes , in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten nach Satz 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/90#abs-2 (2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2014 nach § 48 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn diese vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres,

2. an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn diese nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen des nach folgender Tabelle maßgeblichen Lebensalters: Maßgebliches Lebensalter Geburtsmonat oder -jahrgang Lebensalter

Geburtsmonat oder -jahrgang Lebensalter

Januar 1952 63 Jahre und 1 Monat

Februar 1952 63 Jahre und 2 Monate

März 1952 63 Jahre und 3 Monate

April 1952 63 Jahre und 4 Monate

Mai 1952 63 Jahre und 5 Monate

Juni bis Dezember 1952 63 Jahre und 6 Monate

1953 63 Jahre und 7 Monate

1954 63 Jahre und 8 Monate

1955 63 Jahre und 9 Monate

1956 63 Jahre und 10 Monate

1957 63 Jahre und 11 Monate

1958 64 Jahre

1959 64 Jahre und 2 Monate

1960 64 Jahre und 4 Monate

1961 64 Jahre und 6 Monate

1962 64 Jahre und 8 Monate

1963 64 Jahre und 10 Monate

3. an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn § 156 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes anzuwenden ist, die Vollendung des 63. Lebensjahres.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/90#abs-3 (3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2014 nach § 48 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn diese vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden,

2. an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn diese nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden: Maßgebliches Lebensalter Geburtsmonat oder -jahrgang Lebensalter

Geburtsmonat oder -jahrgang Lebensalter

Januar 1949 65 Jahre und 1 Monat

Februar 1949 65 Jahre und 2 Monate

März bis Dezember 1949 65 Jahre und 3 Monate

3. an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn § 156 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes anzuwenden ist, der Ablauf des Monats, in dem Beamtinnen oder Beamte das 65. Lebensjahr vollenden,

4. für Beamtinnen und Beamte, für die die Altersgrenze nach § 46 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt, sind die in den Nummern 1 bis 3 angegebenen Lebensjahre jeweils um 1 Jahr zu verringern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/90#abs-4 (4) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2014 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn diese vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des nach folgender Tabelle maßgeblichen Lebensalters: Maßgebliches Lebensalter Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter

Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter

1. Januar 2015 63 Jahre und 8 Monate

1. Januar 2016 63 Jahre und 9 Monate

1. Januar 2017 63 Jahre und 10 Monate

1. Januar 2018 63 Jahre und 11 Monate

1. Januar 2019 64 Jahre

1. Januar 2020 64 Jahre und 2 Monate

1. Januar 2021 64 Jahre und 4 Monate

1. Januar 2022 64 Jahre und 6 Monate

1. Januar 2023 64 Jahre und 8 Monate

1. Januar 2024 64 Jahre und 10 Monate

2. für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 15 Absatz 2 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe „mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten“ die Angabe „mindestens 35 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten“ tritt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/90#abs-5 (5) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2014 nach § 48 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Absatz 2 Satz 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn diese vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden,

2. an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn diese nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden: Maßgebliches Lebensalter Geburtsmonat oder -jahrgang Lebensalter

Geburtsmonat oder -jahrgang Lebensalter

Januar 1949 65 Jahre und 1 Monat

Februar 1949 65 Jahre und 2 Monate

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/90#abs-6 (6) Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 157 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, vermindert sich das Ruhegehalt entsprechend § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2. Im Übrigen ist § 15 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Minderung des Ruhegehalts 10,8 Prozent nicht übersteigen darf. Bei Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes oder des Justizvollzugsdienstes, die nach § 157 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, vermindert sich das Ruhegehalt nicht um Versorgungsabschläge.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/90#abs-7 (7) In den Fällen von § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 64 Satz 2 des Sächsischen Richtergesetzes vermindert sich das Ruhegehalt abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 um 2,5 Prozent für das erste Jahr, um 2,2 Prozent für das zweite Jahr, um 1,8 Prozent für das dritte Jahr und um 1,4 Prozent für das vierte Jahr, um das Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Die Minderung des Ruhegehalts darf 7,2 Prozent nicht übersteigen.

§ 89 § 91