Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
SächsBeamtVG§ 97 Zahlung des Altersgeldes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/97#abs-1 (1) Die Zahlung des Altersgeldes beginnt nach erfolgter Antragstellung gemäß § 94 Absatz 4
1. mit dem Erreichen der jeweils maßgeblichen Altersgrenzen nach § 94 Absatz 1 oder
2. in den Fällen des § 94 Absatz 2, soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/97#abs-2 (2) Bei Feststellung einer verminderten Erwerbsfähigkeit auf Zeit werden befristete Altersgelder nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/97#abs-3 (3) Ist die Gewährung von Altersgeld befristet, endet die Zahlung mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende des Altersgeldes aus anderen Gründen nicht aus.