Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz

SächsBeamtVG

§ 23 Witwenabfindung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/23#abs-1 (1) Witwen und Witwer, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag haben, erhalten im Falle einer Wiederverheiratung eine Abfindung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/23#abs-2 (2) Die Abfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat der Wiederverheiratung nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrags des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrags. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/23#abs-3 (3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 29 Absatz 5 wieder auf, so ist die Abfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen mit dem Witwengeld zu verrechnen.

§ 22 § 24