Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
SächsBeamtVG§ 100 Zahlung des Hinterbliebenengeldes
Stand: 26.08.2026
Hinterbliebenengeld wird in den Fällen, in denen Altersgeld an die Anspruchsinhaberin oder den Anspruchsinhaber noch nicht ausgezahlt wurde, nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist an die Pensionsbehörde zu richten. § 94 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.