Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
SächsBeamtVG§ 80b Monatliche Sonderzahlungen
Stand: 26.08.2026
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten eine monatliche Sonderzahlung. Für die Berechnung der monatlichen Sonderzahlung werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um 4,1 Prozent der Summe aus dem Grundgehalt, der Amtszulage und dem Zuschlag nach § 61 des Sächsischen Besoldungsgesetzes , die der Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde liegen, erhöht.