Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz

SächsBeamtVG

§ 80b Monatliche Sonderzahlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten eine monatliche Sonderzahlung. Für die Berechnung der monatlichen Sonderzahlung werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um 4,1 Prozent der Summe aus dem Grundgehalt, der Amtszulage und dem Zuschlag nach § 61 des Sächsischen Besoldungsgesetzes , die der Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde liegen, erhöht.

§ 80a § 81