Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsAGTierGesG · SächsGVBl. 2014 Nr. 10, S. 386, Fsn-Nr. 634-20
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
34 Normen · Ausgangsfassung vom 09.07.2014 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben
- § 2 Ermächtigungen
- § 3 Anzeige
- § 4 Approbierter Tierarzt
- § 5 Ordnungsbehördliche Aufgaben und Maßnahmen
- § 6 Übertragung von Aufgaben und Heranziehung von außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten, Hinzuziehung von Sachverständigen
- § 7 Befugnis zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen
- § 8 Verpflichtungen des Tierhalters
- § 9 Untersuchungseinrichtung
- § 10 Tierseuchenbekämpfungszentren und Task Force Tierseuchenbekämpfung
- § 11 Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
- § 12 Datenverarbeitung
- § 13 Rechtsstellung
- § 14 Aufgaben
- § 15 Satzungen und Geschäftsordnung
- § 16 Rechtsaufsicht
- § 17 Organe
- § 18 Aufgaben und Rechtsstellung des Verwaltungsrates
- § 19 Aufgaben und Rechtsstellung des Geschäftsführers
- § 20 Beschäftigte
- § 21 Haushalts- und Wirtschaftsführung
- § 22 Einnahmen und Ausgabendeckung
- § 23 Beiträge der Tierhalter
- § 24 Erstattungen des Freistaates Sachsen an die Tierseuchenkasse und sonstige Einnahmen der Tierseuchenkasse
- § 25 Verfahren bei Entschädigungen und bei Kostenerstattungen gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG
- § 26 Verfahren bei der Gewährung von Beihilfen und weiteren Leistungen
- § 27 Aufgaben
- § 28 Aufgabenträger
- § 29 Kostenanteil des Freistaates Sachsen
- § 30 Kostenanteil der Tierseuchenkasse
- § 31 Zuwendung des Freistaates Sachsen für die Tiergesundheitsdienste
- § 32 Kosten für Monitoring und für die Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
- § 33 Kostenanteil der Tierhalter
- § 34 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
17.07.2024 Ausfertigung · Geändert durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.