Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsAGTierGesG · SächsGVBl. 2014 Nr. 10, S. 386, Fsn-Nr. 634-20

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

34 Normen · Ausgangsfassung vom 09.07.2014 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben
  3. § 2 Ermächtigungen
  4. § 3 Anzeige
  5. § 4 Approbierter Tierarzt
  6. § 5 Ordnungsbehördliche Aufgaben und Maßnahmen
  7. § 6 Übertragung von Aufgaben und Heranziehung von außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten, Hinzuziehung von Sachverständigen
  8. § 7 Befugnis zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen
  9. § 8 Verpflichtungen des Tierhalters
  10. § 9 Untersuchungseinrichtung
  11. § 10 Tierseuchenbekämpfungszentren und Task Force Tierseuchenbekämpfung
  12. § 11 Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
  13. § 12 Datenverarbeitung
  14. § 13 Rechtsstellung
  15. § 14 Aufgaben
  16. § 15 Satzungen und Geschäftsordnung
  17. § 16 Rechtsaufsicht
  18. § 17 Organe
  19. § 18 Aufgaben und Rechtsstellung des Verwaltungsrates
  20. § 19 Aufgaben und Rechtsstellung des Geschäftsführers
  21. § 20 Beschäftigte
  22. § 21 Haushalts- und Wirtschaftsführung
  23. § 22 Einnahmen und Ausgabendeckung
  24. § 23 Beiträge der Tierhalter
  25. § 24 Erstattungen des Freistaates Sachsen an die Tierseuchenkasse und sonstige Einnahmen der Tierseuchenkasse
  26. § 25 Verfahren bei Entschädigungen und bei Kostenerstattungen gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG
  27. § 26 Verfahren bei der Gewährung von Beihilfen und weiteren Leistungen
  28. § 27 Aufgaben
  29. § 28 Aufgabenträger
  30. § 29 Kostenanteil des Freistaates Sachsen
  31. § 30 Kostenanteil der Tierseuchenkasse
  32. § 31 Zuwendung des Freistaates Sachsen für die Tiergesundheitsdienste
  33. § 32 Kosten für Monitoring und für die Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
  34. § 33 Kostenanteil der Tierhalter
  35. § 34 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    17.07.2024 Ausfertigung · Geändert durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662)

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.