Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

SächsAGTierGesG

§ 16 Rechtsaufsicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/16#abs-1 (1) Die Tierseuchenkasse untersteht der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen. Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/16#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Tierseuchenkasse unterrichten lassen, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen, hierfür die Geschäftsräume der Tierseuchenkasse betreten sowie in Berichte und Akten Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme erstreckt sich auch auf elektronisch geführte Akten. Die Aufsichtsbehörde kann Berichte, Akten oder Kopien davon auch anfordern. Sofern diese elektronisch geführt sind, kann sie auch verlangen, diese elektronisch zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/16#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Tierseuchenkasse, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie von der Tierseuchenkasse in angemessener Frist aufgehoben oder abgeändert werden. Sie kann ferner verlangen, dass Maßnahmen aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/16#abs-4 (4) Erfüllt die Tierseuchenkasse die ihr obliegenden Rechtspflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 3 nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Tierseuchenkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Kommt die Tierseuchenkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Tierseuchenkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Beauftragten durchführen lassen.

§ 15 § 17