Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
SächsAGTierGesG§ 20 Beschäftigte
Stand: 26.08.2026
Die Einstellung von Beschäftigten mit Hochschulabschluss bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz. Die Einstellung der übrigen Beschäftigten ist diesem anzuzeigen.