Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

SächsAGTierGesG

§ 22 Einnahmen und Ausgabendeckung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/22#abs-1 (1) Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen aus

1. den Beiträgen der Tierhalter,

2. den Gebühren,

3. dem Ertrag der angelegten Mittel und Rücklagen,

4. den Erstattungen durch den Freistaat Sachsen nach § 24 Abs. 1,

5. den Zuwendungen des Freistaates Sachsen gemäß den §§ 31 und 32 Abs. 2 und 3,

6. den sonstigen Einnahmen gemäß § 24 Abs. 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/22#abs-2 (2) Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für die Tiere dieser Tierart gedeckt werden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die erstattet werden.

§ 21 § 23