Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
SächsAGTierGesG§ 22 Einnahmen und Ausgabendeckung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/22#abs-1 (1) Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen aus
1. den Beiträgen der Tierhalter,
2. den Gebühren,
3. dem Ertrag der angelegten Mittel und Rücklagen,
4. den Erstattungen durch den Freistaat Sachsen nach § 24 Abs. 1,
5. den Zuwendungen des Freistaates Sachsen gemäß den §§ 31 und 32 Abs. 2 und 3,
6. den sonstigen Einnahmen gemäß § 24 Abs. 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/22#abs-2 (2) Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für die Tiere dieser Tierart gedeckt werden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die erstattet werden.