Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

SächsAGTierGesG

§ 21 Haushalts- und Wirtschaftsführung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/21#abs-1 (1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Tierseuchenkasse gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Sachsen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/21#abs-2 (2) Für Entschädigungsleistungen hat die Tierseuchenkasse aus den Einnahmen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 in angemessenem Umfang Rücklagen zu bilden.

§ 20 § 22