Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

SächsAGTierGesG

§ 9 Untersuchungseinrichtung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/9#abs-1 (1) Der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) obliegt im Falle des § 5 Abs. 3 Satz 3 TierGesG die Durchführung der amtlich angeordneten diagnostischen Laboruntersuchungen zur Ermittlung von Tierseuchenausbrüchen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/9#abs-2 (2) Der LUA obliegt die Durchführung von vorbeugend durchzuführenden labordiagnostischen Untersuchungen zur Verhütung von anzeigepflichtigen Tierseuchen, anderen Tierkrankheiten oder zum Schutz der Gesundheit der Tiere, soweit diese durch die zuständigen Behörden angeordnet sind, durch Rechtsvorschriften oder Monitoringprogramme bestimmt sind oder anderweitig angezeigt erscheinen.

§ 8 § 10