Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
SächsAGTierGesG§ 32 Kosten für Monitoring und für die Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/32#abs-1 (1) Die Kosten für Monitoring nach § 10 TierGesG und nach von auf der Grundlage des § 38 Abs. 9 TierGesG in Verbindung mit § 11 erlassenen Rechtsverordnungen trägt der Freistaat Sachsen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/32#abs-2 (2) Die Tierseuchenkasse trägt die Kosten von Maßnahmen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von anzeigepflichtigen Tierseuchen, sofern sie durch Satzung die betreffende Tierseuche benannt und die Maßnahmen nach Art und Umfang festgelegt hat. Für die in Satz 1 genannte Satzung gilt § 15 Abs. 3 entsprechend. Der Freistaat Sachsen gewährt der Tierseuchenkasse auf Antrag Zuwendungen im Rahmen der hierfür bereitstehenden Haushaltmittel.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/32#abs-3 (3) Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz können von der Tierseuchenkasse Programme zur Bekämpfung weiterer Tierseuchen oder Tierkrankheiten aufgestellt werden. Der Freistaat Sachsen gewährt auf Antrag Zuwendungen im Rahmen der hierfür bereitstehenden Haushaltmittel.