Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

SächsAGTierGesG

§ 19 Aufgaben und Rechtsstellung des Geschäftsführers

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/19#abs-1 (1) Der Geschäftsführer vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich und ist im Übrigen für alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zuständig, soweit sie nicht nach diesem Gesetz dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/19#abs-2 (2) Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter der Beschäftigten der Tierseuchenkasse.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/19#abs-3 (3) Der Geschäftsführer bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor.

§ 18 § 20