Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
SächsAGTierGesG§ 29 Kostenanteil des Freistaates Sachsen
Stand: 26.08.2026
Der Freistaat Sachsen trägt bei der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes , dieses Gesetzes und der aufgrund des Tiergesundheits- und des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unbeschadet von § 24 Abs. 1 und der §§ 31 und 32 die Kosten
1. der Untersuchungen in der LUA, sofern diese durch Rechtsvorschriften von Bund, Land oder der Europäischen Union zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen oder anderer Tierkrankheiten vorgeschrieben sind,
2. der Durchführung von Tierseuchenbekämpfungsprogrammen, die durch Fördermittel des Bundes oder der Europäischen Union unterstützt werden und eine Komplementärfinanzierung des Freistaates Sachsen erfordern,
3. des Aufwendungsersatzes im Sinne des § 6 Abs. 5 TierGesG für den Transport, die Schlachtung und die Verwertung von Tieren, die auf Anordnung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde in einer Schlachtstätte geschlachtet werden. Ist die Entschädigung für diese Tiere teils vom Freistaat Sachsen, teils von der Tierseuchenkasse zu tragen, werden die Kosten in demselben Verhältnis geteilt.