Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
SächsAGTierGesG§ 10 Tierseuchenbekämpfungszentren und Task Force Tierseuchenbekämpfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/10#abs-1 (1) Bei den Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bestehen Tierseuchenbekämpfungszentren, die bei Verdacht oder Feststellung des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach § 30 Abs. 2 TierGesG aktiviert werden. Im Rahmen der Bekämpfung sind das Krisenfallverwaltungsprogramm des Tierseuchen-Nachrichtensystems (TSN) und das bundeseinheitliche Tierseuchenbekämpfungshandbuch des TSN anzuwenden. Die Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 erarbeiten einen Tierseuchenkrisenplan, in welchem die im Rahmen ihrer Zuständigkeit durchzuführenden Maßnahmen im Fall eines Verdachtes oder der Feststellung des Ausbruchs einer Tierseuche geregelt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/10#abs-2 (2) Bei den Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bestehen Tierseuchenbekämpfungszentren, die im Fall des § 1 Abs. 5 bei Verdacht oder Feststellung des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach § 30 Abs. 2 TierGesG aktiviert werden. Im Rahmen der Bekämpfung sind das Krisenfallverwaltungsprogramm des TSN und das bundeseinheitliche Tierseuchenbekämpfungshandbuch des TSN anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/10#abs-3 (3) Beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird eine Task Force Tierseuchenbekämpfung errichtet und mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne des § 30 Abs. 2 letzter Teilsatz TierGesG betraut. Sie ist insbesondere zuständig für die Erstellung und ständige Aktualisierung des Tierseuchenkrisenplanes für den Freistaat Sachsen und die Durchführung von regelmäßigen Übungen mit den zuständigen Behörden.