Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

SächsAGTierGesG

§ 17 Organe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/17#abs-1 (1) Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/17#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat ist das Hauptorgan der Tierseuchenkasse. Der Verwaltungsrat besteht aus elf Mitgliedern und zwar

1. sechs beitragspflichtigen Tierhaltern,

2. zwei Vertretern der Veterinärverwaltung,

3. einem Mitglied der Landestierärztekammer,

4. einem Vertreter der Landwirtschaftsverwaltung des Freistaates Sachsen und

5. dem Geschäftsführer, als beratendes Mitglied.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat einen Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/17#abs-3 (3) Der Geschäftsführer ist ein vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat bestellter Tierarzt. Er ist hauptamtlich tätig. Sein Stellvertreter wird vom Verwaltungsrat durch Beschluss bestimmt.

§ 16 § 18