Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
SächsAGTierGesG§ 27 Aufgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/27#abs-1 (1) Zur Förderung der Tiergesundheit und Leistungsfähigkeit der Tierbestände, zur Sicherung eines wirksamen Verbraucherschutzes im Ursprungsbestand, zur Einhaltung des Tierschutzes und zur Vermeidung von Umweltbelastungen bei der Tierhaltung unterhält die Tierseuchenkasse Tiergesundheitsdienste.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/27#abs-2 (2) Die Tiergesundheitsdienste führen ihre Tätigkeit nach den von der Tierseuchenkasse erlassenen Richtlinien aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/27#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden können den Tiergesundheitsdiensten Aufgaben übertragen oder sie zur Mitwirkung heranziehen. Ein Übergang der Kostentragungspflicht ist damit nicht verbunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/27#abs-4 (4) Die Tiergesundheitsdienste arbeiten eng mit der LUA zusammen. Die im Rahmen der Tätigkeit der Tiergesundheitsdienste erforderlichen labordiagnostischen Untersuchungen sind an der LUA durchzuführen. Mit Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz kann die Tierseuchenkasse Verträge über Untersuchungsleistungen im Rahmen ihrer Tiergesundheitsprogramme mit anderen akkreditierten Laboratorien abschließen.