Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

SächsAGTierGesG

§ 28 Aufgabenträger

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/28#abs-1 (1) Soweit die Tiergesundheitsdienste durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz für Maßnahmen im Rahmen des Tiergesundheits- und Tierseuchenrechts herangezogen werden, ist Aufgabenträger der Freistaat Sachsen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/28#abs-2 (2) Im Übrigen sind die Tiergesundheitsdienste Aufgabe der Tierseuchenkasse. Sie unterliegen der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz.

§ 27 § 29