Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
SächsAGTierGesG§ 33 Kostenanteil der Tierhalter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/33#abs-1 (1) Bei der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes , der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes oder des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und dieses Gesetzes trägt im Übrigen der Tierhalter und bei Veranstaltungen im Sinne des § 25 TierGesG der Veranstalter, der Eigentümer oder Besitzer der betroffenen Gegenstände, Räume und anderer Örtlichkeiten die Kosten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/33#abs-2 (2) Der Tierhalter trägt auch die Kosten von Maßnahmen diagnostischer Art, die, ausgenommen der Fälle des § 32, aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes oder einer aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes oder des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnung angeordnet worden sind, soweit sie nicht vom Freistaat Sachsen oder von der Tierseuchenkasse übernommen werden.