Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

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§ 25 Verfahren bei Entschädigungen und bei Kostenerstattungen gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/25#abs-1 (1) Der Antrag auf Entschädigung und auf Kostenerstattung gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG ist vom Entschädigungsberechtigten schriftlich an die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zuständige Behörde zu richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/25#abs-2 (2) Der Amtstierarzt der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zuständigen Behörde erstellt ein schriftliches Gutachten, ob ein Grund für Entschädigung gemäß § 15 TierGesG vorliegt oder ob aufgrund der in den §§ 17 bis 19 TierGesG benannten Fälle die Entschädigung entfällt, ausgeschlossen oder nur teilweise zu gewähren ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/25#abs-3 (3) Der Amtstierarzt oder ein von ihm beauftragter approbierter Tierarzt der zuständigen Behörde ermittelt den gemeinen Wert des Tieres, im gegebenen Falle den Wert der dem Entschädigungsberechtigten verbleibenden Teile des Tieres durch Schätzung. Die Schätzung soll bei Tieren, die aufgrund einer behördlichen Anordnung zu töten sind, vor der Tötung, im Übrigen unverzüglich nach dem Tode vorgenommen werden. Der Entschädigungsberechtigte muss bei der Schätzung anwesend sein. Das Schätzungsergebnis ist ihm zu eröffnen. Die Schätzung kann ohne den Entschädigungsberechtigten erfolgen, wenn seine Anwesenheit in einer den Tierseuchenbestimmungen entsprechenden Frist unmöglich ist oder von ihm verweigert wird. Der Amtstierarzt ermittelt auch die dem Entschädigungsberechtigten infolge der behördlichen Anordnung bei der Verwertung entstandenen Kosten. Über die ermittelten Ergebnisse ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Entschädigungsberechtigte hat einen Anspruch auf eine Ausfertigung, welche ihm auf Antrag auszuhändigen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/25#abs-4 (4) Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zuständige Behörde leitet den gemäß Absatz 1 gestellten Antrag, das gemäß Absatz 2 erstellte Gutachten und die gemäß Absatz 3 erstellte Niederschrift unverzüglich der Tierseuchenkasse zu.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/25#abs-5 (5) Die Tierseuchenkasse kann, sofern begründete Zweifel an der Richtigkeit des nach Absatz 2 erstellten Gutachtens oder des nach Absatz 3 ermittelten Schätzergebnisses bestehen, zum Zweck der Prüfung ein weiteres Gutachten in Auftrag geben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/25#abs-6 (6) Die Tierseuchenkasse setzt die Höhe der Entschädigung und die Höhe der Erstattung, welche sich aus § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG ergibt, fest und zahlt sie an den Entschädigungsberechtigten aus.

§ 24 § 26