Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
SächsAGTierGesG§ 23 Beiträge der Tierhalter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/23#abs-1 (1) Von den Tierhaltern werden zur Deckung des Aufwandes der Tierseuchenkasse jährlich Beiträge erhoben. Beiträge werden für die Tierarten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 TierGesG erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/23#abs-2 (2) Für Bienen kann abweichend von Absatz 1 durch Satzung bestimmt werden, dass die Beiträge für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren erhoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/23#abs-3 (3) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Tierarten zu bestimmen, für die gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 TierGesG keine Beiträge erhoben werden,
2. die nach Nummer 1 bestimmten Tierarten der Beitragspflicht zu unterwerfen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 TierGesG nicht mehr bestehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/23#abs-4 (4) Die Beitragssätze für die einzelnen Tierarten werden auf Beschluss des Verwaltungsrates festgelegt. Die Höhe der Beiträge wird aus dem voraussichtlichen Gesamtaufwand für die einzelne Tierart einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der Rücklagen und aus der Zahl der Tiere jeder Art errechnet. Die Beiträge sind so zu bemessen, dass angemessene Rücklagen gebildet werden können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/23#abs-5 (5) Grundlage für die Feststellung der jährlichen Beitragsschuld sind die zu einem in der Satzung festgelegten Stichtag gehaltenen beitragspflichtigen Tiere. Für die Feststellung der Beitragsschuld sind auch die nach dem Stichtag hinzugekommenen Tiere infolge der Neugründung eines Tierbestandes, der Anschaffung einer am Stichtag nicht gehaltenen Tierart oder der Erhöhung des Tierbestandes im Vergleich zum Stichtag einzubeziehen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung. Dem Tierhalter obliegt die Meldepflicht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/23#abs-6 (6) Die Tierseuchenkasse setzt die Höhe der Beiträge fest, die von den Tierbesitzern zu entrichten sind. Die Festsetzung und Form des Einzugs wird durch Satzung geregelt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/23#abs-7 (7) Die Erhebung weiterer Beiträge im laufenden Jahr ist nur für den Fall zulässig, dass die erhobenen Beiträge und die gebildeten Rücklagen zur Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe des Tiergesundheitsgesetzes und dieses Gesetzes aufgrund einer im laufenden Jahr für einen Seuchenfall bereits erfolgten Entschädigung nicht ausreichend sind. Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend.